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Schlüsselverlust

Der Schlüssel ist weg – und nun?

Grundsätzlich gilt: Schadensersatz für verlorene Schlüssel kann der Vermieter nur verlangen, wenn den Mieter am Verlust ein Verschulden trifft. Ist jedoch ein Missbrauch ausgeschlossen, muss der Mieter trotz Verschuldens nicht (tief) in die Tasche greifen.
 
Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter über den Ersatz verloren gegangener Schlüssel sind ein immer wiederkehrendes Problem. Natürlich ist der Mieter verpflichtet, sorgfältig die Schlüssel zu verwahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen oder gestohlen werden.

Schlüsselverlust umgehend melden
Kommt es dennoch zum Schlüsselverlust, muss der Vermieter darüber schnellstens in Kenntnis gesetzt werden. Schließlich ist er für die Sicherheit des Hauses und der Wohnungen verantwortlich und muss seinerseits umgehend den Sicherheitsstandard wiederherstellen.

Leichte Fahrlässigkeit reicht aus
Schadensersatz kann der Vermieter allerdings nur verlangen, wenn den Mieter am Verlust des Schlüssels ein Verschulden trifft und wenn der Vermieter die Maßnahmen auch durchführt, für die er den Schadensersatz verlangt. Mit anderen Worten: Einen Ausgleich für einen abstrakten Schaden gibt es hier nicht. Verschulden liegt immer dann vor, wenn der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Grob fahrlässig ist es zum Beispiel, den Schlüssel außerhalb der Wohnung für Notfälle im Eingangsbereich, etwa unter der Fußmatte, zu verstecken. Fahrlässig ist es beispielsweise auch, die Schlüssel im Auto liegen zu lassen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11. Februar 2008 – 8 U 151/07).
 
Kein Verschulden ist dem Mieter beispielsweise vorzuwerfen, wenn der Schlüssel trotz ausreichender Bewachung gestohlen wird (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1999 – 47 C 178/99). Als ausreichend bewacht gilt auch ein Schlüssel, der aus einem verschlossenen Behältnis, wie einem Wertfach im Krankenhaus, gestohlen wurde (Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25. Juni 2010 – 47 C 1171/09).

Kein Schadensersatz, wenn Missbrauch ausgeschlossen
Trotz Verschuldens muss der Mieter jedoch keinen Schadensersatz leisten, wenn ein Missbrauch mit dem Schlüssel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das kann angenommen werden, wenn ein Finder keine Möglichkeit hat, den Schlüssel einem konkreten Wohnobjekt zuzuordnen, oder der Schlüssel auf hoher See über Bord gegangen ist.
 
Der Vermieter kann dann entscheiden, ob ein Ersatzschlüssel für die Mietwohnung angefertigt werden soll oder das Türschloss ausgetauscht wird. Denn ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Mieter nicht eigenmächtig Ersatzschlüssel anfertigen lassen. Die Kosten für die Ersatzschlüssel können dem Mieter aber in der Regel auferlegt werden.
 
Tipp
Vertragsklauseln, die den Vermieter berechtigen, unabhängig vom Verschulden bei Verlust eines Schlüssels Schadensersatz zu verlangen, sind übrigens unwirksam.