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Abrisskosten

Kostenaufteilung bei Eigennutzung und Fremdvermietung

Die Kosten für den Abriss eines Gebäudes und ein Restwert können grundsätzlich nur insoweit geltend gemacht werden, wie den Kosten eine Vermietung gegenübersteht. Wie verfährt der Eigentümer aber, wenn teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt wurde und nach welchem Maßstab richtet sich eine Aufteilung der Werbungskosten?
 
Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 21. August 2020, 4 K 855/19 E, veröffentlicht am 15. September 2020) stellte nun klar, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbstgenutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind.

Teils vermietet, teils überlassen
Im Dezember 2011 erwarb die Klägerin einen Bungalow und vermietete diesen auch zunächst vollumfänglich. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab 1. September 2014 lediglich einen Teil des Gebäudes erneut. Zwei Kellerräume wurden unentgeltlich der Firma C AG zur Nutzung überlassen, deren Vorstandsvorsitzender der Ehemann der Klägerin war. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag für einen Abriss des Gebäudes ein. Daraufhin kündigte sie den Mietvertrag zum 31. Oktober 2016. Im Januar 2017 räumte die C AG die Kellerräume. Im März 2017 erfolgte dann der Abbruch. Anschließend wurde ein Mehrparteienhaus errichtet, das nur zur Einkünfteerzielung genutzt wurde. Für das Jahr 2017 machte die Klägerin den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Aufteilung zeit- und flächenanteilig
Das Finanzamt verminderte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume. Das Finanzgericht Münster entschied jedoch, dass die Aufteilung sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen sei. Die gesamte Nutzungsdauer des Objekts betrug 57 Monate. 31 Monate entfielen auf eine vollständige Vermietung, 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 Prozent.

Kosten dennoch voll abzugsfähig
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dies zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 Prozent führe. Es verwies auf die allgemeinen Grundsätze zum Veranlassungsprinzip, wonach eine Veranlassung von unter zehn Prozent steuerlich unerheblich und die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig sind. Allerdings wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.