
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

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- Aufklärungspflichten eines Maklers
- Mietvertrag kündigen
- Erwerb vermieteter Eigentumswohnung
- Heizkostenabrechnung in WEG
- Anspruch auf Beihilfe
- Heizkosten im Wirtschaftsplan
- Schadensersatzansprüche des Vermieters
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- Verweigerung der Untervermietung
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- Wohngeldreform
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- Untervermietung
- Neue Wohnungsgemeinnützigkeit
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- Verzögerte Räumung
- Verwaltung von WEGs
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- Abkehr vom Gas
- Eigenbedarfskündigung
- Fälligkeit von WEG-Sonderumlagen
- Zwischenbericht zum Gaspreisdeckel
- Betriebskostenvorauszahlungen
- Erbschaftsteuer im Familienheim
- Zustimmung zur Untervermietung
- Streit um Beschlussanträge
- Aufteilung einer Immobilie
- Kautionsrückzahlung
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Topthemen
Klimapolitik
Wer zahlt ab 2021 für die CO2-Emissionen beim Heizen?
Die Bundesregierung hat sich 2019 auf die Einführung eines nationalen Emissionshandels geeinigt. CO2-Emissionen aus der Verbrennung von fossilen Brennstoffen werden damit ab 2021 bepreist und das Heizen mit Gas und Öl teurer gemacht. Nun fordern drei SPD-geführte Bundesministerien, dass sich Vermieter und Mieter die Mehrkosten teilen. Dies soll bei den Vermietern Anreize schaffen, mehr in energetische Gebäudesanierungen zu investieren. Doch das Gegenteil ist der Fall.In einem Eckpunktepapier haben die SPD-geführten Bundesministerien für Finanzen, Umwelt und Justiz die Begrenzung der Umlagefähigkeit der CO2-Kosten auf die Miete gefordert. Das Papier enthält zahlreiche kleinteilige Regelungsvorschläge, um die begrenzte Umlagefähigkeit durchzusetzen.
Nach den Vorstellungen der SPD-Politiker sollen die Brennstoff- und Wärmelieferanten mit Ausnahme der Fernwärmeunternehmen verpflichtet werden, die CO2-Preisbestandteile auszuweisen. Allein dafür kommen Änderungen im Energierecht, Brennstoffemissionshandelsrecht, Gewerbe- oder Kaufrecht in Betracht. Ungeachtet des energetischen Zustandes eines Gebäudes sollen die CO2-Kosten auf die Vermieter und Mieter hälftig aufgeteilt werden. Zur Regelung dieser paritätischen Aufteilung müssen weitere Rechtsvorschriften, wie das gerade beschlossene Gebäudeenergiegesetz und die Heizkostenverordnung sowie das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung, angepasst werden. Die SPD-Vorschläge beziehen auch gewerbliche Mietverhältnisse und Mietverhältnisse mit Wohngeldempfängern ein. Selbst Mieter von Wohnungen mit Gasetagenheizung, die in der Regel die Gaskosten direkt beim Gasversorger bezahlen, sollen einen Anspruch auf Rückerstattung der hälftigen CO2-Kosten gegen den Vermieter erhalten.
Expertenmeinung von Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik beim Haus & Grund Zentralverband:
„Durch die hälftige Aufteilung der CO2-Kosten wird das Vermieter-Mieter-Dilemma weiter verschärft. Die Möglichkeiten für die Beteiligung der Mieter an den hohen Kosten einer energetischen Modernisierung sind im Mietrecht in den letzten Jahren stark beschnitten worden. Dennoch fordern die SPD-Bundesminister, dass Vermieter die Hälfte der durch den Verbrauch der Mieter entstehenden CO2-Kosten übernehmen sollen. Dass dies deren Möglichkeiten für Investitionen in klimaschützende Maßnahmen weiter schmälert, liegt auf der Hand.
Anders als von der SPD angenommen, verbessert die hälftige Aufteilung der CO2-Kosten weder die Anreize für Vermieter zu investieren noch die für Mieter zu energiesparendem Verhalten, sondern verschlechtert sie. Denn Vermieter, die saniert haben, werden durch die Fifty-fifty-Lösung abhängig vom Verbrauchsverhalten der Mieter weiterhin in die Pflicht genommen und an etwaiger Energieverschwendung beteiligt.
Zur Entlastung der Haushalte ist allein die sukzessive Senkung der Stromkosten ausreichend. Diese Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 muss nur konsequent umgesetzt werden. Wird die EEG-Umlage von derzeit 6,756 Cent je Kilowattstunde bis 2026 abgeschafft, könnten damit die Mehrkosten der CO2-Bepreisung vollständig kompensiert werden. Ein Beispiel: Die jährlichen Heizkosten einer 80 Quadratmeter großen Wohnung mit Gasheizung steigen bis 2026 durch den festgelegten Höchstpreis von 65 Euro für eine Tonne CO2 auf 203,49 Euro brutto an. Bei einem Stromverbrauch von 3.000 Kilowattstunden für die vierköpfige Familie, die in dieser Wohnung lebt, würde die Abschaffung der EEG-Umlage die Stromkosten um annähernd denselben Betrag von 202,68 Euro senken. Es bedarf also gar keiner zusätzlichen Entlastung der Haushalte.
Der Vermieter profitiert hingegen weder von der Stromkostensenkung noch von den Energiekosteneinsparungen nach einer Modernisierung. Vermieter müssen also nicht belastet, sondern entlastet werden. Dies kann nur durch eine gezielte Förderung von Effizienzmaßnahmen und die Bereitstellung von Heizsystemen, die sich für die breite Nutzung im Gebäudebestand eignen, wie aktuell die Brennwerttechnik, erreicht werden. Letzteres kann allein der Markt mit den CO2-Zertifikaten bewirken. Aber nur dann, wenn alle bisherigen Steuern und Abgaben auf dasselbe Ziel – den CO2-Ausstoß zu minimieren – ausgerichtet werden.“
„Durch die hälftige Aufteilung der CO2-Kosten wird das Vermieter-Mieter-Dilemma weiter verschärft. Die Möglichkeiten für die Beteiligung der Mieter an den hohen Kosten einer energetischen Modernisierung sind im Mietrecht in den letzten Jahren stark beschnitten worden. Dennoch fordern die SPD-Bundesminister, dass Vermieter die Hälfte der durch den Verbrauch der Mieter entstehenden CO2-Kosten übernehmen sollen. Dass dies deren Möglichkeiten für Investitionen in klimaschützende Maßnahmen weiter schmälert, liegt auf der Hand.
Anders als von der SPD angenommen, verbessert die hälftige Aufteilung der CO2-Kosten weder die Anreize für Vermieter zu investieren noch die für Mieter zu energiesparendem Verhalten, sondern verschlechtert sie. Denn Vermieter, die saniert haben, werden durch die Fifty-fifty-Lösung abhängig vom Verbrauchsverhalten der Mieter weiterhin in die Pflicht genommen und an etwaiger Energieverschwendung beteiligt.
Zur Entlastung der Haushalte ist allein die sukzessive Senkung der Stromkosten ausreichend. Diese Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 muss nur konsequent umgesetzt werden. Wird die EEG-Umlage von derzeit 6,756 Cent je Kilowattstunde bis 2026 abgeschafft, könnten damit die Mehrkosten der CO2-Bepreisung vollständig kompensiert werden. Ein Beispiel: Die jährlichen Heizkosten einer 80 Quadratmeter großen Wohnung mit Gasheizung steigen bis 2026 durch den festgelegten Höchstpreis von 65 Euro für eine Tonne CO2 auf 203,49 Euro brutto an. Bei einem Stromverbrauch von 3.000 Kilowattstunden für die vierköpfige Familie, die in dieser Wohnung lebt, würde die Abschaffung der EEG-Umlage die Stromkosten um annähernd denselben Betrag von 202,68 Euro senken. Es bedarf also gar keiner zusätzlichen Entlastung der Haushalte.
Der Vermieter profitiert hingegen weder von der Stromkostensenkung noch von den Energiekosteneinsparungen nach einer Modernisierung. Vermieter müssen also nicht belastet, sondern entlastet werden. Dies kann nur durch eine gezielte Förderung von Effizienzmaßnahmen und die Bereitstellung von Heizsystemen, die sich für die breite Nutzung im Gebäudebestand eignen, wie aktuell die Brennwerttechnik, erreicht werden. Letzteres kann allein der Markt mit den CO2-Zertifikaten bewirken. Aber nur dann, wenn alle bisherigen Steuern und Abgaben auf dasselbe Ziel – den CO2-Ausstoß zu minimieren – ausgerichtet werden.“

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- Zeig mir deine Nummer
- Elektromobilität
- Spekulationssteuer
- Formvorschriften
- Entziehung des Wohnungseigentums
- Vermieter haften im Ernstfall
- Mietendeckel halbierte Wohnungsangebot
- Zweckentfremdungsverbot
- Widerspruch gegen Eigenbedarf?
- Einsicht und Auskunftsanspruch?
- Sonderabschreibung
- Teures Bauland
- Grunderwerbsteuer
- E-Mobilität gewinnt an Fahrt
- Kauf der ersten Eigentumswohnung
- Neubestellung des Verwalters
- Wahlprogramme im Vergleich
- Instandhaltung
- Kündigungsfrist und Nachmieterstellung?
- Überhängende Äste abschneiden
- Teures Bauen und Sanieren
- Wohnfläche pro Kopf
- Mietspiegelreform
- Klimaschutz-Sofortprogramm
- Kündigung, Abmahnung, Mieterhöhung
- Hundehaltung in Mietwohnung
- Entziehung von Wohnungseigentum
- Fernwärme
- Nachbarrecht
- Auffällige Farbdekoration
- Schallschutz
- Wegerecht
- Betriebskosten einer Eigentumswohnung
- Wasserrohrbruch
- Ungenehmigte Hundehaltung
- Fenstertausch
- Telekommunikationsgesetz
- Vermietung unterhalb Marktmiete
- Vermietete Wohnung besichtigen?
- Modernisierungsmieterhöhung
- WEG: Prozessführungsbefugt
- E-Mobilität
- Denkmalschutz
- Unpünktliche Mietzahlungen – was nun?
- Verspätete Rückgabe der Mietsache
- Wohngebäudeversicherung
- Erbschaftsteuer
- Schadensersatz für Mängel
- Vereinbarte Miete erhöhen
- Modernisierung
- Mieterselbstauskunft
- Verlust des Wohnungsschlüssels
- Bebauungsplan
- Mietenbegrenzungsverordnung
- Fehlinformation als Mietmangel
- Vorsteuerabzug auf Mieterstrom
- Eigenbedarfskündigung
- Persönliche Teilnahme untersagt?
- Vorzeitige Erbschaft
- Eigenbedarf darlegen
- Fragwürdiges Preisschild am Haus
- Straßenausbaubeitrag rechtswidrig
- Grunderwerbsteuergesetz
- Stimmrecht in der WEG
- Umlage von neuen Betriebskosten
- Rückläufige Wohneigentumsquote
- Wohnen in Deutschland
- Ersatzansprüche des Vermieters
- Klimabonus: Steuervorteil erweitert
- Absage bei Rechtsunsicherheit
- Maklerkosten als Schadensersatz?
- Countdown für Sonderabschreibung
- Verwalter & Verträge
- Baugrund prüfen
- Wohnungsbesichtigung trotz Corona?
- Heizen mit Öl und Gas?
- Störung des Hausfriedens
- Immobilienpreise trotzen Corona
- Grunderwerbsteuer bei Teileigentum?
- Gewerbemiete in der Corona-Pandemie
- Verwaltervertrag veröffentlicht
- Jahressteuergesetz: verbilligte Miete
- Pflichtwidrigkeit des Verwalters?
- Rechtswidrige Bescheinigungen
- Messie-Mieter
- Verteilung der Heizkosten
- Jahressteuergesetz: Homeoffice
- Gewerbemietrecht und Covid-19
- Rückbau in der WEG
- Novelle des EEG 2021
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Maklergebühren - wer zahlt?
- Mietpreisbremse
- Fehlverhalten von Besuchern
- Betriebskosten aus Kaution
- Asbest in Gebäuden
- Neue Gesetzgebung 2021
- Anpassung der Geschäftsgrundlage
- Abschreibung für Abnutzung
- Betriebskostenabrechnung
- Jahresabrechnung der WEG
- Kostenübernahme bei Instandsetzung
- Betriebskostenabrechnung zustellen
- Kleinreparaturen
- Gaststätte oder Shisha-Bar?
- Novelle des EEG
- Müllentsorgung im Mietshaus
- Belastung durch Wohnkosten
- Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf
- Coronabedingte Schließungen
- Wohnungseigentümerversammlung
- Homeoffice
- Novelle des WEG
- Ferienwohnungsverkauf
- Eigentümerversammlungen und Covid-19
- Nachbarrecht
- Haustürsicherung
- Klimapolitik: Wer zahlt?
- Was ist ein Mietvorvertrag?
- Abrisskosten
- WEG und Covid-19
- Modernisierungsvereinbarungen
- Frist für Baukindergeld verlängert
- WEG-Reform im Überblick
- Novelle des Baugesetzbuches
- Reform des Wohnungseigentumsrechts
- Gebäudeenergiegesetz
- Begründung der Eigenbedarfskündigung
- Schlüsselverlust
- Nachmieter wird gestellt?
- Modernisierungsmieterhöhung
- Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot?
- Treppenhausreinigung
- Recht auf Hausordnung
- WEG Verwalter
- Explosion der Nebenkosten
- Zwischenablesung der Betriebskosten
- Weniger Emissionen
- Mietminderung
- Baubeschreibungen
- Gebäudeenergiegesetz
- Brandschutz
- Anbringung von Jalousien
- Immobilienkauf
- Austausch des Bodenbelags
- Steckerfertige Fotovoltaikanlagen
- Voraussetzungen der Untervermietung
- Verwalterbestellung
- Barrierearmer Wohnraum
- Mietminderung wegen Baulärm
- BGH-Urteil zur Renovierung
- Mehrwertsteuersenkung
- Baukulturbericht 2020/21
- Kündigung
- Erbschaftsteuer
- Einbruchschutz
- Absenkung der Umsatzsteuer
- Teilung der Maklerkosten
- Moderne Fenster
- Bauaufsichtliches Einschreiten
- Umbau in der Mietwohnung
- Hausbau
- Kündigung durch den Eigentümer?
- Baukosten
- Minderungsausschluss
- Zinsen in der Corona-Krise
- Kein Gewohnheitsrecht
- Schreckliche Farben?
- Notdienstpauschale nicht umlagefähig
- Abberufung des WEG-Verwalters
- Möblierte Wohnungen
- Austausch alter Ölkessel
- Mietspiegel 2020
- Grillen – Was ist erlaubt?
- Steuer-Erleichterungen
- Ortstermine durch Sachverständige
- Gewerberaummietrecht
- Darlehen für Immobilienkredite
- Sanierung und Modernisierung
- Nachbars Äste
- Qual der Wahl
- Erbbaurecht und Erbbauzins
- Online-Umfrage
- Neue Online-Seminare
- Mietpreisbremse verschärft
- Corona und gewerbliche Mieter
- Wie entsteht eine WEG?
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Eltern-Kind-Zentrum in WEG
- Falsch berechnete Wohnfläche
- Räumungsfristen und Corona
- Ladestationen vorbereiten
- Wohnungseigentum entziehen?
- Tipps für Haus und Garten
- Hunde im Garten
- Energetische Modernisierung
- Mietpreisbremse
- Grillen erlaubt?
- Poolbau
- Haustiere: Wer haftet für Schäden?
- Müll falsch befüllt?
- Augen auf beim Wohnungskauf
- Sanierungsmaßnahmen überprüfen
- Drogenhandel führt zu Kündigung
- Stromvertrag: Wer ist Kunde?
- Was bedeutet "neu für alt"?
- Vermieter außen vor
- Statistische Tricks
- Haftung für Sturmschäden?
- Abwasserrohr verstopft
- Eigenbedarfskündigung
- Bau- und Instandhaltungskosten
- Weniger Feinstaub
- Straßensanierung
- Stellplatzmietvertrag grundlos kündigen?
- Rückabwicklung von Baukrediten
- Eigentümerversammlung
- Übergangsfrist Zweitwohnungsteuer
- Gewerberaummietrecht
- Gratiszeitungen unerwünscht
- Instandhaltung? Modernisierung?
- Auslegung des Begriffs „Verwaltung“
- WEG: Wohnungseigentum entzogen?
- Schneemassen auf dem Dach
- Hausgeldansprüche geltend gemacht
- Novelle der Heizkostenverordnung
- Immobilienbewertung
- Zufriedene Mieter – zufriedene Vermieter
- Winterdienst - wer haftet?
- Zahl der Gerichtsverfahren
- Datenverarbeitung
- Laufende Gesetzgebungsverfahren
- Klimapaket
- Bauliche Veränderung in der WEG
- Nachbarschutz
- Rauchwarnmelder-Fehlalarm
- Mieterstrom
- Immobilienverkauf durch Fachmann
- Unerlaubte Untervermietung
- Frostschutz
- Einbauten des Mieters
- Starkregen und Sturzfluten
- Klimapaket
- Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
- Richtig vermieten
- Streit in der WEG
- Schadensersatzpflicht bei Mietende
- Kein Beseitigungsanspruch
- Richtig heizen verpflichtet?
- Schadensersatz für abgerissene Tapete
- Mieterhöhung ohne Mietspiegel
- Beschlussanfechtung zurückgenommen
- Die aktuelle EZB-Politik
- Bildung von Wohneigentum stagniert
- WEG-Reform nimmt an Fahrt auf
- Untervermietung – Was ist (nicht) erlaubt?
- Mietkaution abrechnen
- Schlüsselverlust in Wohnungsanlage
- Abwrackprämie für alte Kessel
- Ortsübliche Vergleichsmiete Teil 1
- Ortsübliche Vergleichsmiete Teil 2
- Eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten
- Verwalterneubestellung in der WEG
- Neue Abschreibungsmöglichkeiten
- Kauf einer Bestandsimmobilie
- Zu enger Stellplatz
- Smart gespart: Thermostatventile
- Privat statt Staat
- Klimapolitik
- Wohnungsbedarf und Leerstand
- Normaler Mietgebrauch oder Schaden?
- Gefährlich und teuer
- Kinderlärm als Mietmangel?
- Sondereigentum in der WEG
- Erbschaftsteuerfrei ins geerbte Elternhaus
- Eigenbedarf wegen Trennung
- Vorsicht bei Neuvermietung
- Mängelbeseitigung verweigert
- Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters
- BGH stärkt Verbraucherrechte
- Ortsübliche Berechnungsmethode
- Beschläge und Scharniere austauschen
- Abnahme der Endleistung zählt
- Angespannte Wohnungsmärkte
- Mietpreisregulierung
- Grundsteuerreform
- Gebäudeenergiegesetz
- Anbahnung des Mietverhältnisses
- Pflanzen im Treppenhaus
- Einbauten entfernen?
- Pläne zur Verschärfung der Mietpreisbremse
- Beschränkung der Steuerfreiheit
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- Hat der Wohnungsmarkt versagt?
- Energiewende in Gebäuden
- Instandsetzung von Fenstern
- Reform der Grundsteuer
- Reform von Wohngeld und Lastenzuschuss
- Steuerprogramme im Test
- Mieter verhindert die Mängelbeseitigung
- WEG: Unterbringung von Wohnungslosen
- Vorzeitige Schlüsselrückgabe
- Sozialrecht und Datenschutz
- Rückgabe der Mietwohnung
- Rechtswidrige bauliche Veränderung
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- Mietminderung wegen Baulärm
- Fenstertausch mit System
- Rückschnitt überhängender Äste
- WEG-Recht
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- Messie-Mieter kündigen?
- Ende des Mietverhältnisses
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- Heizkostenabrechnung
- Streit um die Markise
- Wo wird eigentlich gebaut?
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- WEG: Aufgaben des Verwaltungsbeirats
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