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Was ist ein Mietvorvertrag?

Unter einem Mietvorvertrag versteht man eine schuldrechtliche Vereinbarung, in der sich die vertragsschließenden Parteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Hauptmietvertrag abzuschließen. Der Mietvorvertrag begründet einen Abschlusszwang mit der Folge, dass aus dem Vorvertrag auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt werden kann. Welche praktische Bedeutung kommt dem Vorvertrag zu?

Ein Vorvertrag kommt vor allem Betracht, wenn die notwendigen behördlichen Genehmigungen fehlen, wenn das Gebäude noch im Rohbau steht, wenn der Laden oder das Geschäftsgebäude erst noch umfangreich modernisiert werden soll oder wenn das zu vermietende Objekt noch anderweitig vermietet ist. Trotz dieser Fallkonstellationen herrscht Einigkeit, dass der Vorvertrag zum sofort wirksamen Hauptvertrag eine Ausnahme darstellt.

Wann ist von einem solchen Vorvertrag auszugehen? Ein wirksamer mietrechtlicher Vorvertrag liegt dann vor, wenn sich die vertragsschließenden Parteien darüber einig sind, dass das Mietobjekt dem Mietinteressenten zu einem späteren Zeitpunkt überlassen wird und Klarheit über die wesentlichen Konditionen des Mietvertrages besteht. Einer besonderen Form bedarf der Vertrag nicht, weshalb auch ein konkludenter Abschluss eines Vorvertrages möglich ist. Ein konkludenter Abschluss ist bei schlüssigen Handlungen der Parteien anzunehmen, also bei Handlungen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglassen, dass ein bestimmter Wille vorliegt. Die Gefahr liegt dabei auf der Hand, zumal ein mündlicher oder konkludenter Vorvertrag vor Gericht im Streitfall kaum zu beweisen sein wird. Da es sich bei dem Vorvertrag gerade nicht um den Hauptvertrag handelt, sondern vielmehr um einen vorbereitenden Vertrag, muss der Vorvertrag nicht detailliert widergegeben werden. Dennoch ist es notwendig, dass die Parteien sich über die wesentlichen Mietbedingungen geeinigt haben. Dazu zählen neben der Bezeichnung der Vertragsparteien, dem Mietobjekt, dem Mietzins auch die Mietdauer und gegebenenfalls noch von den Parteien für wesentlich gehaltene Regelungen. Ist über das Mietobjekt, die Mietdauer und die Miete eine Einigung zustande gekommen, ist allerdings sorgsam zu prüfen, ob lediglich eine Verpflichtung zum Abschluss eines Mietvertrages begründet worden ist, oder ob die Vertragsparteien bereits unmittelbar die sich aus einem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten begründet haben. Liegen Zweifel vor, ist davon auszugehen, dass bereits der Mietvertrag selbst und nicht ein Vorvertrag geschlossen werden sollte.
Tanita Sljivic Rechtstipp
Tanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt