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Ferienwohnungsverkauf

Inventar zählt nicht zum Spekulationsgewinn

Bei der Berechnung des Spekulationsgewinns steckt der Teufel im Detail. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 3. August 2020, 5 K 2493/18 E, veröffentlicht am 15. September 2020) hat nun geurteilt, dass beim Verkauf der Ferienwohnung das mitverkaufte Inventar nicht in den Spekulationsgewinn mit einbezogen werden darf.
 
Der Fall: 2013 wurde eine Ferienwohnung gekauft, ab 2014 über eine Agentur vermietet und 2016 schließlich verkauft. Das Inventar der Wohnung wurde im Kaufvertrag mit einem Wert von 45.000 Euro angesetzt. Da zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre lagen und auch kein sonstiger Ausnahmefall im Rahmen einer Selbstnutzung vorlag, fiel grundsätzlich Spekulationssteuer an, also ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
 
Das Finanzamt berücksichtigte auch das Inventar bei der Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns. Es vertrat die Auffassung, dass auch hier die zehnjährige Frist anzusetzen sei, da mit der Wohnungseinrichtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Der Verkäufer hingegen argumentierte, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nach dem Einkommenssteuergesetz nicht der Besteuerung unterlägen. Das sah auch das Finanzgericht so: Wohnungseinrichtungsgegenstände hätten typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial.