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Richtigstellung:

Eigentümerversammlungen vor dem  Hintergrund von Covid-19 –

Sind Versammlungen mit Beschränkungen auf eine gewisse Teilnehmerzahl möglich?

In der letzten Ausgabe unseres Newsletters haben wir das Thema der verschärften Versammlungseinschränkungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Durchführung von Eigentümerversammlungen aufgegriffen.

Der Verfasser vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass aufgrund der derzeit bestehenden bundesweiten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen "klassische" Wohnungseigentümerversammlungen zunächst für einen unbestimmten Zeitraum tabu sind und dass Verwaltungsentscheidungen derzeit von den Wohnungseigentümern also allenfalls durch Umlaufbeschluss im schriftlichen Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG getroffen werden oder im Wege der "Ein-Mann-Versammlung", in der dem Verwalter seitens der Wohnungseigentümer Stimmrechtsvollmachten übertragen werden können.

Erlaubte Zusammenkünfte
Diese Ausführungen sind dahingehend richtig zu stellen, dass es dem Hessischen Verwalterverband durch Korrespondenz mit dem Wirtschaftsministerium gelungen ist, dass die Wohnungseigentümerversammlung in den Auslegungshinweisen zur aktuellen gesetzlichen Verordnung, veröffentlicht am Montag, den 02.11.2020, in die Liste der erlaubten Zusammenkünfte und Veranstaltungen explizit aufgenommen wurde.

Demzufolge sind Eigentümerversammlungen folglich unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes möglich und auch durchzuführen.

In der Beratungs- und Rechtspraxis erweist sich die vorgenannte Regelung als bemerkenswert, da eine Vielzahl von Hausverwaltungen die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Berufung auf die gesetzliche Verordnung negieren und für die Durchführung der Eigentümerversammlung auf das Jahre 2021 verweisen. Oftmals besteht aufgrund der notwendig einzuhaltenden Hygieneregeln rein praktisch keine Möglichkeit zur Durchführung der Versammlung beziehungsweise nur unter erheblichen Mehrkosten für die Gemeinschaft.

Grundsätzlich hat der Verwalter neben seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 WEG (mindestens eine jährliche Versammlung) eine Wohnungseigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG dann einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies unter Angabe der Gründe verlangt. Unabhängig hiervon aber kann jeder einzelne Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verlangen, so nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung dringend eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden muss. Der Verwalter kann den entsprechenden Wohnungseigentümer dann nicht auf das Mindestquorum des § 24 Abs. 2 WEG verweisen, sondern hat die Versammlung einzuberufen.

Verweigert der Verwalter die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberufungsverlangen hin, kann jeder Wohnungseigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung in Anspruch nehmen.

Praxistipp

Eigentümerversammlungen sind durchführbar und daher auch seitens der Eigentümer von den Hausverwaltungen einzufordern. Eigentümergemeinschaften müssen sich nicht auf eine Durchführung der Eigentümerversammlung im Jahr 2021 verweisen lassen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt