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Hat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes Auswirkungen auf das Mietrecht?

Ja -  und zwar in zwei sehr wichtigen Punkten. § 15 WEG neu sieht vor, dass Mieter von Wohnungseigentum die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums zu dulden haben. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Ankündigung. Von dieser kann nur abgesehen werden, wenn mit der Maßnahme lediglich eine unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise die Behebung eines Wasserschadens, der sofort behoben werden muss, selbstverständlich keine vorherige Ankündigung voraussetzt. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beispielsweise die Fassade mittels Gerüstbau instandgesetzt werden muss. Diese Maßnahme ist dem Mieter so früh wie möglich mitzuteilen.

Ferner gilt nach § 15 WEG-neu auch die Duldungspflicht zu Lasten des Mieters, wenn es um Modernisierungsmaßnahmen geht, also um Maßnahmen, die über die reinen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Diese sind allerdings drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten in Textform dem Mieter anzukündigen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn - neben der reinen Instandhaltung der Fassade - diese auch wärmegedämmt werden soll.

Ein weiterer Punkt betrifft das Betriebskostenrecht. Hier bestimmt der § 556 Abs. 3 BGB neu, dass wenn Wohnungseigentum vermietet wurde und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Betriebskosten gegenüber dem Mieter nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen sind. Einzige Ausnahme sieht der Gesetzgeber hier vor, wenn die Wohnungseigentümer einen Maßstab vereinbaren, der dem billigen Ermessen widerspricht, mithin beispielsweise also einseitig die Mieter benachteiligt.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt