Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) beschlossen

Ein Jahr lang hat sich die Bundesregierung mit der Novelle Zeit gelassen. Dann ist alles sehr schnell gegangen. Seit dem Referentenentwurf vom 14.9.20 bis zum Beschluss im Bundestag am 17.12.20 sind gerade einmal drei Monate vergangen. Am 18.12.020 hat nun auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) wird damit in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Es hat zum Ziel, dass der gesamte in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom bis 2050 treibhausgasneutral wird.

Nach dem Referentenentwurf sah es nicht so aus, als könnte das reformierte Gesetz Verbesserungen für den Ausbau der erneuerbaren Energie, insbesondere für die Eigen- und Mieterstromversorgung bringen. Haus & Grund hat dies in seiner Stellungnahme kritisiert. Nun haben nicht zuletzt auf Druck der Verbände einige Verbesserungen doch noch Eingang ins Gesetz gefunden. Diese wurden erst am Vorabend der Beschlussfassung im Bundestag vom zuständigen Wirtschaftsausschuss verabschiedet:

Keine EEG-Umlage für Eigenversorgung aus Anlagen bis 30 kW Leistung
Künftig entfällt die EEG-Umlage für jährlich bis zu 30 Megawattstunden (MWh) selbst erzeugten und verbrauchten Strom aus einer eigenen Erneuerbaren-Energien-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kW). Das gilt auch für Bestandsanlagen und Anlage, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte der Eigenverbrauch lediglich für 10 MWh und bis zu einer Anlagenleistung von 20 kW von der EEG-Umlage befreit werden. Zudem sollten ausgeförderte Anlagen ausgenommen werden.

Hürden durch Smart-Meter-Pflichteinbau wurden zurückgenommen
Die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Pflicht zum Einbau von teuren intelligenter Zählern oder Smart-Metern für neue als auch bestehende Kleinstanlagen ab 1 Kilowatt Leistung wurde zurückgenommen. Sie gilt nun wie bisher erst für Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 7 Kilowatt.

Verbesserungen beim Mieterstrom
  • Der Mieterstromzuschlag, der zuletzt unter 1 Cent pro Kilowattstunde (kWh) gerutscht ist, wird angehoben. Für Solarstromanlagen bis einschließlich 10 kW Leistung soll er zukünftig 3,79 Cent, für Anlagen bis einschließlich 40 kW 3,52 Cent und für Anlagen bis einschließlich 500 KW 2,37 Cent pro kWh betragen.
  • Zudem können Eigentümer oder Betreiber einer Solaranlage einen Energiedienstleister mit der Mieterstromversorgung beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht.
  • Die Zusammenfassung mehrerer Anlagen eines Gebäudes - die bisher zu einer Verringerung des Mieterstromzuschlages geführt hat - erfolgt nun nur bei demselben Stromanschluss.
  • Außerdem ist für die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags nun nicht mehr maßgebend, dass der Strom aus einer Solaranlage im eigenen Gebäude oder auf Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Der Strom kann jetzt auch an Verbraucher im selben Quartier, in dem das Gebäude steht, geliefert werden. Damit sind Eigentümer einer Solarstromanlage nicht mehr nur auf die Mieter im eigenen Haus als Stromkunden angewiesen. Allerdings darf der Strom nach wie vor nicht durch ein öffentliches Netz geleitet werden.

Post-Förderung-Ära
Schließlich wird mit dem EEG 2021 die Zeit nach der Förderung eingeleitet. Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW Leistung, für die nach 20 Jahren die EEG-Vergütung entfällt, sollen ihren Strom bis Ende 2027 weiter über den Netzbetreiber vermarkten können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten erhalten. Die Vermarktungskosten können durch den Einbau intelligenter Messtechnik reduziert werden.

Es bleibt noch einiges zu tun

Mit dem Gesetz wurde auch ein Entschließungsantrag des Wirtschaftsausschusses beschlossen. In diesem Antrag sind Punkte enthalten, die erst im nächsten Jahr, aber noch während der laufenden Legislaturperiode geklärt werden sollen. Diese Punkte betreffen u.a.
  • den weiteren Ausbaupfad für erneuerbare Energien zur Erreichung der nationalen Energie- und Klimaziele im Lichte der neuen europäischen Ziele (Green Deal) und
  • die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells.