Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Wohnungseigentümerversammlung

Wie sich Eigentümer Gehör verschaffen

Von der Aufnahme von Tagesordnungspunkten bis hin zur Redezeit: Welche Regelungen gelten für eines der wichtigsten Organe von WEGs, der Eigentümerversammlung?
 
Viele Wohnungseigentümergemeinschaften haben ihre jährliche Versammlung wegen der Pandemie verschoben und holen diese erst im kommenden Jahr nach. Doch wie verschaffen sich Eigentümer eigentlich Gehör?

Aufnahme von Tagesordnungspunkten
Die Aufstellung der Tagesordnung gehört zu den Aufgaben des Verwalters, der darin die zur Beschlussfassung vorgesehenen Punkte stichwortartig und hinreichend bestimmt aufführen muss. In der Praxis stellt der Verwalter die Tagesordnung in enger Absprache mit dem Verwaltungsbeirat auf, sofern ein solcher vorhanden ist.
 
Zudem kann jeder Eigentümer beim Verwalter die Aufnahme eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte (TOP) beantragen. Dieser ist wegen des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet, Beschlussanträge als Tagesordnungspunkt in die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen, sofern diese Anträge sachlich begründet und rechtzeitig gestellt werden (Landgericht München, Urteil vom 16. Mai 2011, 1 S 5166/11).
 
Die Beschlussanträge sind daher von den betreffenden Eigentümern schriftlich im Original, unterzeichnet und unter Angabe der sachlichen Gründe so rechtzeitig zu stellen, dass der Verwalter diese noch unter Einhaltung der Ladungsfristen für die Eigentümerversammlung in die Tagesordnung aufnehmen kann.

Wann muss ein TOP nicht aufgenommen werden?
Wird von Eigentümern die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes beantragt, der nicht sachlich begründet ist, darf der Verwalter den Antrag ablehnen. Ebenso braucht der Verwalter den Tagesordnungspunkt nur dann aufzunehmen, wenn die für die nächste Eigentümerversammlung geltende Ladungsfrist eingehalten werden kann. Eine Ausnahme besteht für Fälle besonderer Dringlichkeit. Die Ladungsfrist für die ordentliche (jährliche) Eigentümerversammlung beträgt mit dem neuen WEG-Gesetz, das am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt, mindestens drei Wochen. Vorher waren es zwei Wochen.

Rederecht und Redezeit
Jeder Wohnungseigentümer hat in der Versammlung ein Rederecht. Grundsätzlich darf jeder Teilnahmeberechtigte so lange reden, wie er will und es für notwendig erachtet. Nur in Ausnahmefällen darf dieses Recht eingeschränkt oder entzogen werden, zum Beispiel bei Beleidigungen, unsachlichen Äußerungen oder Überschreitung einer zuvor vereinbarten Redezeit (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2003, 5 W 11/03-4).
 
Das Rederecht kann eingeschränkt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Im Zweifel ist immer eine großzügige Redezeit einzuräumen (Landgericht München, Urteil vom 28. Juni 2007, 1 T 2063/07), wobei das Interesse der Eigentümer an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
 
Die Redezeit auf Eigentümerversammlungen kann aber nicht generell und ausnahmslos auf drei Minuten pro Eigentümer und Tagesordnungspunkt beschränkt werden. Dieser Beschluss entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher für ungültig zu erklären, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 5. Juni 2014, 2-09 S 6/13).