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Müllentsorgung im Mietshaus

Nur weg damit? Diese Regeln gelten

Überquellende Container oder mangelhafte Abfalltrennung: Um Müll und seine Entsorgung entzündet sich in Mietshäusern regelmäßig Streit. Welche Rechte und Pflichten haben Vermieter?
 
Ein häufiges Problem: Für den Abfall der Mieter reichen die aufgestellten Tonnen nicht aus. Quillt der Müll regelmäßig über, müssen die Mieter den Vermieter darüber informieren. Der Vermieter muss sich dann darum kümmern, dass größere oder mehr Tonnen zur Verfügung gestellt werden, da es zur Nutzung der Mietsache gehört, dass auch Müll adäquat entsorgt werden kann. Kommt der Vermieter seiner Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann dies einen Mangel darstellen. Möglicherweise ist dann eine Mietminderung gerechtfertigt.

Gebot der Wirtschaftlichkeit
Der Vermieter muss allerdings das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Eine einmalige Überfüllung der Mülltonnen rechtfertigt beispielsweise keine zusätzlichen oder größeren Tonnen. Schließlich können die Mehrkosten, genau wie alle Kosten der Müllentsorgung, im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Müll muss getrennt werden
Müll zu trennen, ist eine gesetzliche Pflicht. Wie genau dies abläuft, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Letztendlich legen die Gemeinden in ihren Satzungen fest, welche Tonnen für welchen Müll genutzt werden. In Hamburg etwa sind Eigentümer zum Aufstellen einer blauen Tonne für Papier verpflichtet. In Remscheid zum Beispiel kann die Tonne freiwillig aufgestellt werden. Und in Göttingen gibt es keine gelbe Tonne für recycelbare Materialien, sondern gelbe Säcke, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
 
Der Vermieter ist auch berechtigt zu kontrollieren, ob die Mieter den Müll richtig getrennt haben. Ist dies nicht der Fall, kann er die Mieter auf eine korrekte Mülltrennung hinweisen. Vor allem sollte der Vermieter darüber aufklären, dass durch falsche Mülltrennung mehr Müllkosten und damit höhere Nebenkosten entstehen.

Erhöhte Müllbeseitigungskosten sind umlegbar
Liegt zum Beispiel Unrat im Treppenhaus, der von den Mietern stammt, kann der Vermieter diesen Müll auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Das hat auch das Amtsgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 15. Februar 2019 entschieden (3a C 288/18). Aufgrund mangelhafter Mülltrennung musste die Vermieterin für die Müllbeseitigung mehr zahlen und führte diese Ausgaben in der Nebenkostenabrechnung anteilig auf.
 
Nach Ansicht des Gerichts war das Verhalten der Vermieterin richtig: Es entspreche heute den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft, dass Müll richtig getrennt wird. Auch Kosten für die Reinigung von Hausfluren, Plätzen und Gärten seien auf alle Mieter umlagefähig, obwohl unter Umständen nur manche die Bereiche verschmutzen. Die Vermieterin solle nicht für das pflichtwidrige Verhalten ihrer Mieter haften müssen, so das Gericht.