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Wann muss die Betriebskostenabrechnung zugestellt sein?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt hierzu, dass der Vermieter dem Wohnraummieter die Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zustellen muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Vermieter eventuell eine Nachzahlung nicht mehr geltend machen.

Bei den meisten Vermietern entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr. Bei dieser Konstellation muss also beispielsweise die Abrechnung, die den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019 zum Inhalt hat, bis zum 31.12.2020 dem Wohnraummieter zugestellt werden. Aber Achtung: Im Zweifel reicht eine Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten kurz vor 24 Uhr nicht mehr aus. Empfehlenswert ist es daher, die Betriebskostenabrechnung so früh wie möglich zuzustellen und sich am besten die Zustellung bestätigen zu lassen. 

Die Form der Betriebskostenabrechnung muss dabei den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, um als formell ordnungsgemäß zu gelten, damit die Abrechnungsfrist auch eingehalten werden kann.

Ausnahmen zu der Frist gibt es nur wenige. Auch der fehlende Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über die sogenannte Hausgeldabrechnung wird oftmals rechtlich fehlerhaft als Wirksamkeitsvoraussetzung für die sich daraus ergebende Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Wohnraummieter gehalten. Hat der Vermieter einer Eigentumswohnung die Hausgeldabrechnung seines Verwalters erhalten und fehlt lediglich der Beschluss der Gemeinschaft hierüber, kann der Vermieter dennoch gegenüber dem Mieter die Betriebskostenabrechnung erstellen und diese zustellen.

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Gregor Weil Rechtstipp
Gregor Weil
Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt