
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
60322 Frankfurt am Main
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Fax: 069 - 95 92 91 - 11

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Asbest in Gebäuden
Neue Leitlinie hilft bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen
In älteren Gebäuden, mit deren Bau vor dem Asbestverbot am 31. Oktober 1993 begonnen wurde, kann Asbest vorhanden sein. Damit Eigentümer und Nutzer dieser Gebäude bei Sanierungs- und Renovierungsarbeiten sich und andere nicht gefährden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Umweltbundesamt (UBA) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ veröffentlicht.
Die Leitlinie dient als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für Heimwerker, aber auch für Eigentümer und Mieter, die Bau- oder Modernisierungsarbeiten in Auftrag geben wollen. Sie enthält Empfehlungen zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten in und an Gebäuden, bei denen Asbest vermutet wird. Wer die Leitlinie beachtet, schützt sich und andere vor gesundheitlichen Schäden und hält gleichzeitig die gesetzlichen Pflichten ein.
Asbest ist ein natürlich vorkommender, mineralischer Faserstoff. Bis zu seinem Verbot 1993 wurde er in vielen Bauprodukten eingesetzt. Weitestgehend bekannt ist die Verwendung von Asbest in Dach- und Fassadenplatten, als Brandschutzisolierung und in Bodenbelägen. Weniger bekannt ist, dass Asbestfasern auch in Putzen, Fliesenklebern, Fensterkitten und Spachtelmassen enthalten sein können. Solange asbesthaltige Bauteile intakt und die Fasern fest im Material eingebunden sind, besteht kein Gesundheitsrisiko. Bei Abriss oder Renovierung können jedoch durch Schleif-, Bohr- oder Stemmarbeiten gefährliche Mengen an Asbestfasern freigesetzt werden. Werden diese Fasern eingeatmet, kann dies je nach Dauer und Konzentration zu Atemwegs- und Lungenerkrankungen wie der Asbestose führen.
Wer Baumaßnahmen plant, sollte daher im Vorfeld recherchieren, ob die von den Arbeiten betroffenen Bauteile Asbest enthalten. Gebäude mit deren Errichtung nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, gelten als asbestfrei. Gleiches trifft für alle Bauteile und Materialien zu, die nachweislich nach diesem Stichtag eingebaut wurden. In allen anderen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass Asbest im Gebäude vorhanden ist. Asbestfreiheit kann dann nur durch weitergehende Erkundung und Beprobung festgestellt werden. Während Asbestzementprodukte vom Fachmann einfach erkannt werden, ist das Auffinden von Asbest in Putzen, Klebern und Spachtelmassen nur durch Analyse einer Probe möglich.
Sind die von der Baumaßnahme betroffenen Bereiche asbestfrei, müssen keine speziellen Schutzmaßnahmen ergriffen und der entstehende Abfall nicht als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden. Wird auf eine Beprobung verzichtet oder dabei festgestellt, dass die betroffenen Materialien Asbest enthalten, müssen bei den Arbeiten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) eingehalten und die Gefahrstoffverordnung beachtet werden. Das bedeutet, dass spezielle Schutzkleidung getragen, emissionsarme Trenn-, Schleif- und Bohrverfahren angewendet sowie die Bauabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden müssen. Für diese Arbeiten sollte ein Fachunternehmen beauftragt werden, das sich dafür qualifiziert hat und zugelassen ist.
Arbeiten, bei denen keine Asbestfasern freigesetzt werden können, sind auch ohne Schutzmaßnahmen erlaubt. So ist das Überstreichen oder Verputzen einer asbestfreien Tapete, die auf einer asbesthaltigen Spachtelmasse geklebt wurde, möglich. Auch das Überfliesen einer mit asbesthaltigem Fliesenkleber aufgebrachten Fliesenfläche ist erlaubt. Intakte asbestfreie Bodenbeläge mit darunterliegender asbesthaltiger Spachtelmasse dürfen ebenso überdeckt werden. Ist der alte Bodenbelag allerdings asbesthaltig, dürfen neue Bodenbeläge nur lose (schwimmend) verlegt und nicht verklebt werden.
Die Leitlinie kann auf den Internetseiten des BMAS oder UBA kostenlos heruntergeladen werden:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/Nationaler-Asbestdialog/leitlinie-asbesterkundung-bob-2020.html

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