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Wer muss die Maklergebühren zahlen?

Maklergebühren fallen immer dann an, wenn ein Makler mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt wurde und daraufhin ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Beim Verkauf einer Immobilie kann die Maklercourtage bis zu 7,14 % des Kaufpreises ausmachen. Bei der Vermietung sind es in der Regel anderthalb bis zwei Monatsmieten. Trotz dieser Kosten setzen gerade viele private Eigentümer weiterhin auf die Dienste der Makler. Ein gut informierter Makler weiß nämlich um die Probleme, die ein Verkauf der Immobilie oder die Vermietung einer Wohnung mit sich bringen kann.

In früheren Zeiten war es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, wer von den Vertragsbeteiligten die Kosten des Maklers zu tragen hat. Hierbei kam es immer auf den örtlichen Wohnungsmarkt an. War dieser eher angespannt, also eine Situation, in der es kaum ein Angebot gab, trug in der Regel der Mieter beziehungsweise der Käufer der Immobilie die Maklerkosten. In Gegenden, in denen mehr Wohnungen leer standen, trug sie hingegen der Verkäufer beziehungsweise der Vermieter.

Mit Einführung des Bestellerprinzips bei Vermietung von Wohnraum im Jahr 2015 und der erst kürzlich neu eingeführten höchstens hälftigen Teilung bei Kauf von Eigenheimen durch Verbraucher im Jahr 2020 hat der Bundesgesetzgeber hier nun einheitliche Regelungen geschaffen.

So gilt bei der Vermietung, dass derjenige den Makler zu zahlen hat, der ihn auch beauftragt hat. Dies ist in aller Regel der Vermieter, der allerdings die Maklergebühren von der Steuer absetzen kann. Im Falle, dass der Mieter einen Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragt hat, gilt, dass die Maklercourtage höchstens zwei Monatskaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen darf.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims – also einer Wohnimmobilie – durch einen Verbraucher sieht die neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch seit dem 23.12.2020 nun vor, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat, die Kosten zu übernehmen hat. Allerdings steht es den Parteien frei, die Kosten höchstens in Höhe von 50 % auf die jeweils andere Partei zu übertragen. Diese wiederum hat ihren Anteil an der Maklercourtage erst dann zu zahlen, wenn die andere Partei nachgewiesen hat, dass sie ihren Anteil bereits an den Makler gezahlt hat.

Bei der Vermietung und dem Verkauf von Gewerbeimmobilien gelten die aufgezeigten Einschränkungen hingegen nicht.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt