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Drohen dem Verwalter bei Pflichtwidrigkeit Konsequenzen?

Handelt der Verwalter nicht seinen Pflichten entsprechend, etwa, weil er sich außerhalb seiner Kompetenzen bewegt oder aber sein Ermessen überschreitet, kann er von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden.

Vertreten wird die Eigentümergemeinschaft dabei durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder eines dazu ermächtigten Wohnungseigentümers. Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Verwalter abzuberufen, zumal es eines wichtigen Grundes nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts nicht länger bedarf. Da der Verwalter den einzelnen Wohnungseigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist, sondern vielmehr der Gemeinschaft, bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Wohnungseigentümers auch nur gegenüber der Gemeinschaft. Da also Pflichten des Verwalters allein gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen, macht er sich, wenn er diese Pflichten schuldhaft verletzt, auch allein ihr gegenüber schadenersatzpflichtig.

Konstruieren wir den Fall: Im Laufe des Winters kommt es zur Undichtigkeit des Dachs. Die Wohnungseigentümer beschließen zwar das Dach zu reparieren, jedoch vergisst der Verwalter den Handwerker mit den Arbeiten zu beauftragen. Nach einem erheblichen Regensturz dringen enorme Mengen an Wasser in die Wohnung des Eigentümers A ein. Es entstehen Schäden an der Zwischendecke sowie am Mobiliar, zusätzlich mindert der Mieter von A die Miete. Die Pflicht des Verwalters bestand darin, den gefassten Beschluss zu vollziehen. Indem er dies unterlassen hat, hat der Verwalter seine Pflicht zum Beschlussvollzug fahrlässig verletzt. Er ist daher der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehen Schadensersatzansprüche zur Erhaltung der Zwischendecke zu, wie auch für das Mobiliar und den Mietausfall, weil die Gemeinschaft insofern gegenüber dem Eigentümer A schadensersatzpflichtig ist, zu.
Außergerichtlich lassen sich die Ansprüche unter Umständen über die Versicherung des Verwalters regulieren. Andernfalls ist im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage zu erheben.
Tanita Sljivic RechtstippTanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt