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Wohnungsbesichtigung trotz Corona?

Gerade im Hinblick auf die erneute Verlängerung des Lockdowns aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie stellen sich häufig Fragen im Zusammenhang mit Besichtigungsmöglichkeiten von Miet- und Kaufobjekten.

Grundsätzlich lässt sich sagen:  Auch, wenn wir uns noch immer mitten in der Coronapandemie befinden, sind Besichtigungen weiterhin möglich -ausdrücklich verboten waren sie nie.
Allerdings gilt es einige Vorgaben einzuhalten.

So müssen Mieter nicht jede Besichtigung ihrer Wohnräume dulden. Vielmehr müssen Vermieter ein konkretes Besichtigungsinteresse vorweisen können, welches nicht aufgeschoben werden kann. Das Interesse des Vermieters an einer solchen Besichtigung muss im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Mieterinteressen – namentlich dem Schutz der Gesundheit – überwiegen. Beabsichtigt der Vermieter lediglich kleine Schönheitsreparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen, welche aktuell keinen dringenden Bedarf aufweisen, ist davon auszugehen, dass ein Besichtigungsrecht vermieterseits nicht einseitig durchgesetzt werden kann und den Mieter keine entsprechende Duldungspflicht trifft. Besondere Vorsicht ist dabei bei älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen geboten. Hier sollten im Falle einer unumgänglichen Besichtigung die Vorsichtsmaßnahmen umso strenger eingehalten werden. In jedem Fall sollten die Umstände für den Mieter zumutbar bleiben und die Gesundheit aller im Vordergrund stehen.

Vermieter sollten daher in dringenden Fällen ihr Besichtigungsinteresse möglichst konkret darlegen und hierbei auch die Gründe aufführen, weshalb ein Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
Eine Verkaufsabsicht dagegen berechtigt Vermieter grundsätzlich unter strenger Beachtung der allgemein gültigen Abstands- und Hygieneregeln zu Besichtigungen von Wohnräumen. Neben geöffneten Fenstern sollten insbesondere alle Beteiligten auf das Tragen von ordnungsgemäßen Mund- und Nasenmasken achten. Daneben sollte die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden, sodass die Räume nötigenfalls nur nacheinander betreten werden.

Alternativ können Vermieter für Interessenten, die möglicherweise aus Angst nicht persönlich zur Besichtigung kommen wollen, eine virtuelle Besichtigung anbieten und damit das eigene Risiko, das des Interessenten sowie das des Mieters minimieren.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt