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Eigenbedarf:

Konkretisierung des Darlegungsinteresses zur Erlangung der Wohnung

In der Beratungspraxis ebenso wie in gerichtlichen Auseinandersetzungen besteht häufig ein Disput zwischen der Vermieter- und der Mieterpartei, wenn die Wohnräume des Mieters wegen eines Eigenbedarfswunsches des Vermieters gekündigt werden. Ein hierbei häufiger, gravierender Darlegungsfehler der Vermieterpartei sind regelmäßig ungenügende Angaben zu dem Bedarfsgrund und den Umständen der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Wesentlich ist hierbei, dass bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses die Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben ausreichend dargelegt werden müssen. Dieser Begründungszwang führt dazu, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben bestimmte persönliche Verhältnisse offenbaren muss. Dies ist jedoch durch das Interesse des Mieters gerechtfertigt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu bekommen, um die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen zu können.

Somit genügt allein die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht der Kündigung. Andererseits ist dem Begründungserfordernis bereits dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für welche die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.

Beispielsweise entschied das Amtsgericht Oldenburg in einem Urteil vom 23.09.2020 – 7 C 7093/20 – dass bei einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, das Darlegen des Interesses, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend, aber auch erforderlich sind.

Durch Mitteilung der Kerntatsachen ist es dem Mieter möglich, zu prüfen und zu beurteilen, ob er dem Kündigungsbegehren Folge leistet oder sich dagegen zur Wehr setzen will. Damit ist seinem Informationsbedürfnis Genüge getan.

Die Kerntatsachen müssen daher folglich in dem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs benannt werden und können nicht im Laufe eines Rechtsstreites von der Vermieterpartei nachgeschoben werden. Demgegenüber können Hilfstatsachen, das heißt Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen, auf Verlangen des Mieters grundsätzlich auch noch im Prozess nachgeschoben.

Praxistipp

Im Hintergrund von Eigenbedarfskündigungen sollten Vermieter – nicht zuletzt wegen eventueller langer Kündigungsfristen – sich Rechtsrat bei der Formulierung der Eigenbedarfskündigung einholen, damit die Erfolgsaussichten bei Streitigkeiten über die Begründetheit des Bedarfsgrundes positiv beschieden werden.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt