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Darf der Verwalter die persönliche Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung untersagen?


Gerade im Hinblick auf die erneute Verlängerung des Lockdowns aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie stellen sich häufig Fragen im Zusammenhang mit Durchführungsmöglichkeiten von Wohnungseigentümerversammlungen.

Grundsätzlich lässt sich sagen:  Auch, wenn wir uns noch immer mitten in der Coronapandemie befinden, ist die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen in Hessen derzeit möglich.
Dabei kam es in der kürzeren Vergangenheit nicht selten vor, dass der Hausverwalter zwar zur jährlichen Eigentümerversammlung einlud, den Miteigentümern zugleich allerdings „aufgab“ der Versammlung fernzubleiben und ihn stattdessen zu bevollmächtigen.

So hatten vereinzelt einige Hausverwaltungen die Eigentümer zwar zur Eigentümerversammlung geladen, aber auf dem Einladungsschreiben ausdrücklich vermerkt, dass wegen der Pandemielage niemand zur Versammlung erscheinen dürfe.

Das Amtsgericht Hannover beispielsweise entschied in der Folge, dass ein derartiges Vorgehen mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung in Widerspruch stehe und daher unwirksam sei.

Grund dafür sei die Tatsache, dass durch die Vorgabe an die Miteigentümer, der Versammlung fern zu bleiben, den Eigentümern ihr Wahlrecht genommen werde, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht. Auch die Teilnahme an der Diskussion würde den Eigentümern genommen.
Den Wohnungseigentümern werde lediglich ermöglicht, ihr Stimmrecht durch die Erteilung einer Vollmacht mit Anweisungen auszuüben, dabei kann eine Auseinandersetzung über die zu beschließenden Änderungen und eine Diskussion hierüber nicht stattfinden. Die Auseinandersetzung und Diskussion ist aber wesentlicher Bestandteil der Eigentümerversammlung im Rahmen der Willensbildung.

Die Eigentümer dürfen dieser Möglichkeit nicht „beraubt“ werden.
Insofern darf die Hausverwaltung den Eigentümern nicht vorgeben, in jedem Fall der jährlichen Eigentümerversammlung fernzubleiben.

Vielmehr muss den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt werden, aktiv an der Versammlung teilzunehmen und den Diskussionen beizuwohnen.
Eine reine „Ein-Mann-Versammlung“ muss daher von den Eigentümern nicht hingenommen werden.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt