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Wie kann die vereinbarte Miete erhöht werden?

Möchte man als Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis erhöhen, muss man sich an gewissen Vorgaben orientieren. Sofern eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien nicht möglich ist, muss der Vermieter seine einseitige Willenserklärung zur Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete rechtfertigen. Als Rechtfertigungsmittel kommen dabei unter anderem in Betracht:

Mietspiegel, Vergleichsobjekte und Sachverständigengutachten. Im Raum Frankfurt am Main existiert ein qualifizierter Mietspiegel, der die ortsübliche Vergleichsmiete abbildet. Vermieter können den frei verfügbaren Mietspiegelrechner von Haus & Grund Frankfurt am Main unter https://www.mietspiegelrechner-frankfurt.de nutzen und die dort ausgewiesenen Zu- und Abschläge prüfen, um so die ortsübliche Vergleichsmiete ihrer Räumlichkeiten zu ermitteln. Daneben gilt es, die Kappungsgrenze wie auch die Jahressperrfrist zu beachten. Letztere besagt, dass die Miethöhe zumindest ein Jahr unverändert sein muss. Die Kappungsgrenze wiederum besagt, dass sich die Nettokaltmiete nicht mehr als 20 Prozent beziehungsweise in angespannten Wohngegenden nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen darf. Der niedrigere der beiden Werte – entweder der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels oder der Wert der Kappungsgrenze - ist maßgeblich für die Möglichkeit einer Erhöhung der Nettokaltmiete bis auf das zulässige Maß. So kann es sein, dass zwar die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels eine deutliche Erhöhung vorsieht, der Vermieter allerdings durch die Kappungsgrenze gehindert ist, diese auszuschöpfen.

Ist im Ergebnis eine Erhöhung möglich, muss der Vermieter seine Willenserklärung schriftlich auf den Weg bringen. Hierbei sollte der Vermieter darauf achten, das Schreiben per Einwurf-Einschreiben zu verschicken, da an die Erhöhung der Miete Fristen gekoppelt sind. So hat der Mieter zwei Monate Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen. Tut er dies, gilt die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats. Schweigt der Mieter oder erteilt er seine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht, stehen dem Vermieter wiederum drei Monate Zeit zu, eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu erheben. Andernfalls verbleibt es bei der zuvor geschuldeten Miete.
Tanita Sljivic RechtstippTanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt