
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

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Unpünktliche Mietzahlungen – was nun?
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ständig unpünktliche Mietzahlung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund Vertragsbruchs berechtigen können.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann fristlos „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit gesetzlicher Kündigungsfrist setzt eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ voraus. Eine solche erhebliche Pflichtverletzung ist in der unpünktlichen Mietzahlung zu sehen. Da es sich insofern um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag handelt, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung muss dargelegt werden, welche Miete nicht pünktlich eingegangen ist und wie lange der Zeitraum der Verzögerung war. Dadurch soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die Verspätungen einzustellen. Eine lediglich formelhafte Beanstandung, zum Beispiel, dass die Miete entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags nicht am dritten Werktag gezahlt wurde, reicht daher nicht aus. Vielmehr muss eine tatsächliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben sein.
Auch sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Umstände der Parteien und Zumutbarkeitserwägungen gleichermaßen einzubeziehen. Besonders hervorgehoben ist ein etwaiger Verschuldensvorwurf als Abwägungskriterium. § 543 Abs. 1BGB stellt zwar keinen verschuldensabhängigen Tatbestand dar, allerdings ist auch bei nicht schuldhaften Störungen des Mietverhältnisses eine fristlose Kündigung nicht auszuschließen. Das Verschulden spielt aber gleichwohl nach der Hervorhebung des Gesetzes eine besondere Rolle. Allgemein ist festzustellen, dass ein Kündigungsrecht ohne Verschulden des Mieters eher die Ausnahme ist und die Unzumutbarkeit hier besonders kritisch geprüft werden muss. Je geringer das Verschulden, desto höher die Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Ver¬schulden wird auch hier nach dem Grundsatz des § 280 BGB vermutet. Der Mieter muss sich also entlasten. Darüber hinaus ist auch ausschlaggebend, ob das Mietverhältnis, abgesehen von den unpünktlichen Mietzahlungen, in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es keine verbindliche Regelung darüber gibt, wie oft der Mieter unpünktlich gezahlt haben muss, um den Tatbestand des § 543 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Auch gerichtliche Entscheidung fallen hier unterschiedlich aus. Wohingegen der BGH in einem konkreten Fall das Recht zum Ausspruch der firstlosen Kündigung bei siebenmaliger Verspätung anerkannt hat, hat das OLG Hamm die Kündigung bereits bei viermaliger unpünktlicher Zahlung als zulässig erklärt. Will man sich an der Rechtsprechung des BGH orientieren, so sollte nach mehreren unpünktlichen Zahlungen zunächst eine Abmahnung vorgeschaltet sein, in welcher der Mieter auf seine Pflichtverletzung hingewiesen wird, § 543 Abs. 3 BGB. Zahlt der Mieter nach der Abmahnung die Miete erneut verspätet, kann der Vermieter nicht mehr davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung stattfinden wird. Das Vertragsverhältnis ist vielmehr als nachhaltig erschüttert anzusehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in der Regel die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. So entschied auch das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29.06.2017 (23 S 100/15). In diesem Fall hatte ein Mieter eine Abmahnung erhalten, nachdem er vier Monate die Miete zu spät bezahlt hatte. Nachdem er zwei weitere Male unpünktlich gezahlt hatte, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sowohl das Amtsgericht Neuss als Vordergericht als auch das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht entschieden, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig erfolgt ist. Im vorliegenden Fall sahen die Richter die Merkmale „wichtiger Grund“ und „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ als erfüllt an. Der Vermieter könne hier nicht mehr darauf vertrauen, dass der Mieter sein Zahlungsverhalten ändere.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann fristlos „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit gesetzlicher Kündigungsfrist setzt eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ voraus. Eine solche erhebliche Pflichtverletzung ist in der unpünktlichen Mietzahlung zu sehen. Da es sich insofern um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag handelt, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung muss dargelegt werden, welche Miete nicht pünktlich eingegangen ist und wie lange der Zeitraum der Verzögerung war. Dadurch soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, die Verspätungen einzustellen. Eine lediglich formelhafte Beanstandung, zum Beispiel, dass die Miete entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags nicht am dritten Werktag gezahlt wurde, reicht daher nicht aus. Vielmehr muss eine tatsächliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben sein.
Auch sind in diesem Zusammenhang die persönlichen Umstände der Parteien und Zumutbarkeitserwägungen gleichermaßen einzubeziehen. Besonders hervorgehoben ist ein etwaiger Verschuldensvorwurf als Abwägungskriterium. § 543 Abs. 1BGB stellt zwar keinen verschuldensabhängigen Tatbestand dar, allerdings ist auch bei nicht schuldhaften Störungen des Mietverhältnisses eine fristlose Kündigung nicht auszuschließen. Das Verschulden spielt aber gleichwohl nach der Hervorhebung des Gesetzes eine besondere Rolle. Allgemein ist festzustellen, dass ein Kündigungsrecht ohne Verschulden des Mieters eher die Ausnahme ist und die Unzumutbarkeit hier besonders kritisch geprüft werden muss. Je geringer das Verschulden, desto höher die Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Ver¬schulden wird auch hier nach dem Grundsatz des § 280 BGB vermutet. Der Mieter muss sich also entlasten. Darüber hinaus ist auch ausschlaggebend, ob das Mietverhältnis, abgesehen von den unpünktlichen Mietzahlungen, in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es keine verbindliche Regelung darüber gibt, wie oft der Mieter unpünktlich gezahlt haben muss, um den Tatbestand des § 543 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Auch gerichtliche Entscheidung fallen hier unterschiedlich aus. Wohingegen der BGH in einem konkreten Fall das Recht zum Ausspruch der firstlosen Kündigung bei siebenmaliger Verspätung anerkannt hat, hat das OLG Hamm die Kündigung bereits bei viermaliger unpünktlicher Zahlung als zulässig erklärt. Will man sich an der Rechtsprechung des BGH orientieren, so sollte nach mehreren unpünktlichen Zahlungen zunächst eine Abmahnung vorgeschaltet sein, in welcher der Mieter auf seine Pflichtverletzung hingewiesen wird, § 543 Abs. 3 BGB. Zahlt der Mieter nach der Abmahnung die Miete erneut verspätet, kann der Vermieter nicht mehr davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung stattfinden wird. Das Vertragsverhältnis ist vielmehr als nachhaltig erschüttert anzusehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in der Regel die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. So entschied auch das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29.06.2017 (23 S 100/15). In diesem Fall hatte ein Mieter eine Abmahnung erhalten, nachdem er vier Monate die Miete zu spät bezahlt hatte. Nachdem er zwei weitere Male unpünktlich gezahlt hatte, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sowohl das Amtsgericht Neuss als Vordergericht als auch das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht entschieden, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig erfolgt ist. Im vorliegenden Fall sahen die Richter die Merkmale „wichtiger Grund“ und „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ als erfüllt an. Der Vermieter könne hier nicht mehr darauf vertrauen, dass der Mieter sein Zahlungsverhalten ändere.

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- Kündigungsrecht ausschließen?
- Heizkostenschätzung?
- Freibeträge und Steuerklassen
- Barrierefrei umbauen
- Zensus 2022
- Coronabedingte Geschäftsschließung
- Neue Gesetzgebung
- Erschließungsbeiträge
- Die neue Heizkostenverordnung
- Vertretung in der Eigentümerversammlung
- Kabelgebühren
- Heizen wird teurer
- Kündigung nach Zwangsversteigerung
- Verjährung von Mietforderungen
- Anspruch auf Durchführung
- Hausbau
- Heizen mit Solarenergie
- Neues Haus, neues Glück?
- FVB MoneyTalk
- Zensus 2022: Vorbefragung
- Individueller Sanierungsfahrplan
- WEG: Sondervergütungsklauseln
- Hausratversicherung
- Altersvorsorge
- Mieterhöhung: Worauf achten?
- Energetische Sanierung
- Betriebskosten im Wohnraum
- Widerrufener Wohnraummietvertrag
- Schwarzarbeit ist kein Mangel
- Mängel am Gemeinschaftseigentum
- CO2-Ausstoß privater Haushalte
- Steuervermeidung – so kann es gehen
- Abrechnung der Kaution
- Unterlassene Betriebskostenabrechnung
- Zeig mir deine Nummer
- Elektromobilität
- Spekulationssteuer
- Formvorschriften
- Entziehung des Wohnungseigentums
- Vermieter haften im Ernstfall
- Mietendeckel halbierte Wohnungsangebot
- Zweckentfremdungsverbot
- Widerspruch gegen Eigenbedarf?
- Einsicht und Auskunftsanspruch?
- Sonderabschreibung
- Teures Bauland
- Grunderwerbsteuer
- E-Mobilität gewinnt an Fahrt
- Kauf der ersten Eigentumswohnung
- Neubestellung des Verwalters
- Wahlprogramme im Vergleich
- Instandhaltung
- Kündigungsfrist und Nachmieterstellung?
- Überhängende Äste abschneiden
- Teures Bauen und Sanieren
- Wohnfläche pro Kopf
- Mietspiegelreform
- Klimaschutz-Sofortprogramm
- Kündigung, Abmahnung, Mieterhöhung
- Hundehaltung in Mietwohnung
- Entziehung von Wohnungseigentum
- Fernwärme
- Nachbarrecht
- Auffällige Farbdekoration
- Schallschutz
- Wegerecht
- Betriebskosten einer Eigentumswohnung
- Wasserrohrbruch
- Ungenehmigte Hundehaltung
- Fenstertausch
- Telekommunikationsgesetz
- Vermietung unterhalb Marktmiete
- Vermietete Wohnung besichtigen?
- Modernisierungsmieterhöhung
- WEG: Prozessführungsbefugt
- E-Mobilität
- Denkmalschutz
- Unpünktliche Mietzahlungen – was nun?
- Verspätete Rückgabe der Mietsache
- Wohngebäudeversicherung
- Erbschaftsteuer
- Schadensersatz für Mängel
- Vereinbarte Miete erhöhen
- Modernisierung
- Mieterselbstauskunft
- Verlust des Wohnungsschlüssels
- Bebauungsplan
- Mietenbegrenzungsverordnung
- Fehlinformation als Mietmangel
- Vorsteuerabzug auf Mieterstrom
- Eigenbedarfskündigung
- Persönliche Teilnahme untersagt?
- Vorzeitige Erbschaft
- Eigenbedarf darlegen
- Fragwürdiges Preisschild am Haus
- Straßenausbaubeitrag rechtswidrig
- Grunderwerbsteuergesetz
- Stimmrecht in der WEG
- Umlage von neuen Betriebskosten
- Rückläufige Wohneigentumsquote
- Wohnen in Deutschland
- Ersatzansprüche des Vermieters
- Klimabonus: Steuervorteil erweitert
- Absage bei Rechtsunsicherheit
- Maklerkosten als Schadensersatz?
- Countdown für Sonderabschreibung
- Verwalter & Verträge
- Baugrund prüfen
- Wohnungsbesichtigung trotz Corona?
- Heizen mit Öl und Gas?
- Störung des Hausfriedens
- Immobilienpreise trotzen Corona
- Grunderwerbsteuer bei Teileigentum?
- Gewerbemiete in der Corona-Pandemie
- Verwaltervertrag veröffentlicht
- Jahressteuergesetz: verbilligte Miete
- Pflichtwidrigkeit des Verwalters?
- Rechtswidrige Bescheinigungen
- Messie-Mieter
- Verteilung der Heizkosten
- Jahressteuergesetz: Homeoffice
- Gewerbemietrecht und Covid-19
- Rückbau in der WEG
- Novelle des EEG 2021
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Maklergebühren - wer zahlt?
- Mietpreisbremse
- Fehlverhalten von Besuchern
- Betriebskosten aus Kaution
- Asbest in Gebäuden
- Neue Gesetzgebung 2021
- Anpassung der Geschäftsgrundlage
- Abschreibung für Abnutzung
- Betriebskostenabrechnung
- Jahresabrechnung der WEG
- Kostenübernahme bei Instandsetzung
- Betriebskostenabrechnung zustellen
- Kleinreparaturen
- Gaststätte oder Shisha-Bar?
- Novelle des EEG
- Müllentsorgung im Mietshaus
- Belastung durch Wohnkosten
- Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf
- Coronabedingte Schließungen
- Wohnungseigentümerversammlung
- Homeoffice
- Novelle des WEG
- Ferienwohnungsverkauf
- Eigentümerversammlungen und Covid-19
- Nachbarrecht
- Haustürsicherung
- Klimapolitik: Wer zahlt?
- Was ist ein Mietvorvertrag?
- Abrisskosten
- WEG und Covid-19
- Modernisierungsvereinbarungen
- Frist für Baukindergeld verlängert
- WEG-Reform im Überblick
- Novelle des Baugesetzbuches
- Reform des Wohnungseigentumsrechts
- Gebäudeenergiegesetz
- Begründung der Eigenbedarfskündigung
- Schlüsselverlust
- Nachmieter wird gestellt?
- Modernisierungsmieterhöhung
- Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot?
- Treppenhausreinigung
- Recht auf Hausordnung
- WEG Verwalter
- Explosion der Nebenkosten
- Zwischenablesung der Betriebskosten
- Weniger Emissionen
- Mietminderung
- Baubeschreibungen
- Gebäudeenergiegesetz
- Brandschutz
- Anbringung von Jalousien
- Immobilienkauf
- Austausch des Bodenbelags
- Steckerfertige Fotovoltaikanlagen
- Voraussetzungen der Untervermietung
- Verwalterbestellung
- Barrierearmer Wohnraum
- Mietminderung wegen Baulärm
- BGH-Urteil zur Renovierung
- Mehrwertsteuersenkung
- Baukulturbericht 2020/21
- Kündigung
- Erbschaftsteuer
- Einbruchschutz
- Absenkung der Umsatzsteuer
- Teilung der Maklerkosten
- Moderne Fenster
- Bauaufsichtliches Einschreiten
- Umbau in der Mietwohnung
- Hausbau
- Kündigung durch den Eigentümer?
- Baukosten
- Minderungsausschluss
- Zinsen in der Corona-Krise
- Kein Gewohnheitsrecht
- Schreckliche Farben?
- Notdienstpauschale nicht umlagefähig
- Abberufung des WEG-Verwalters
- Möblierte Wohnungen
- Austausch alter Ölkessel
- Mietspiegel 2020
- Grillen – Was ist erlaubt?
- Steuer-Erleichterungen
- Ortstermine durch Sachverständige
- Gewerberaummietrecht
- Darlehen für Immobilienkredite
- Sanierung und Modernisierung
- Nachbars Äste
- Qual der Wahl
- Erbbaurecht und Erbbauzins
- Online-Umfrage
- Neue Online-Seminare
- Mietpreisbremse verschärft
- Corona und gewerbliche Mieter
- Wie entsteht eine WEG?
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Eltern-Kind-Zentrum in WEG
- Falsch berechnete Wohnfläche
- Räumungsfristen und Corona
- Ladestationen vorbereiten
- Wohnungseigentum entziehen?
- Tipps für Haus und Garten
- Hunde im Garten
- Energetische Modernisierung
- Mietpreisbremse
- Grillen erlaubt?
- Poolbau
- Haustiere: Wer haftet für Schäden?
- Müll falsch befüllt?
- Augen auf beim Wohnungskauf
- Sanierungsmaßnahmen überprüfen
- Drogenhandel führt zu Kündigung
- Stromvertrag: Wer ist Kunde?
- Was bedeutet "neu für alt"?
- Vermieter außen vor
- Statistische Tricks
- Haftung für Sturmschäden?
- Abwasserrohr verstopft
- Eigenbedarfskündigung
- Bau- und Instandhaltungskosten
- Weniger Feinstaub
- Straßensanierung
- Stellplatzmietvertrag grundlos kündigen?
- Rückabwicklung von Baukrediten
- Eigentümerversammlung
- Übergangsfrist Zweitwohnungsteuer
- Gewerberaummietrecht
- Gratiszeitungen unerwünscht
- Instandhaltung? Modernisierung?
- Auslegung des Begriffs „Verwaltung“
- WEG: Wohnungseigentum entzogen?
- Schneemassen auf dem Dach
- Hausgeldansprüche geltend gemacht
- Novelle der Heizkostenverordnung
- Immobilienbewertung
- Zufriedene Mieter – zufriedene Vermieter
- Winterdienst - wer haftet?
- Zahl der Gerichtsverfahren
- Datenverarbeitung
- Laufende Gesetzgebungsverfahren
- Klimapaket
- Bauliche Veränderung in der WEG
- Nachbarschutz
- Rauchwarnmelder-Fehlalarm
- Mieterstrom
- Immobilienverkauf durch Fachmann
- Unerlaubte Untervermietung
- Frostschutz
- Einbauten des Mieters
- Starkregen und Sturzfluten
- Klimapaket
- Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
- Richtig vermieten
- Streit in der WEG
- Schadensersatzpflicht bei Mietende
- Kein Beseitigungsanspruch
- Richtig heizen verpflichtet?
- Schadensersatz für abgerissene Tapete
- Mieterhöhung ohne Mietspiegel
- Beschlussanfechtung zurückgenommen
- Die aktuelle EZB-Politik
- Bildung von Wohneigentum stagniert
- WEG-Reform nimmt an Fahrt auf
- Untervermietung – Was ist (nicht) erlaubt?
- Mietkaution abrechnen
- Schlüsselverlust in Wohnungsanlage
- Abwrackprämie für alte Kessel
- Ortsübliche Vergleichsmiete Teil 1
- Ortsübliche Vergleichsmiete Teil 2
- Eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten
- Verwalterneubestellung in der WEG
- Neue Abschreibungsmöglichkeiten
- Kauf einer Bestandsimmobilie
- Zu enger Stellplatz
- Smart gespart: Thermostatventile
- Privat statt Staat
- Klimapolitik
- Wohnungsbedarf und Leerstand
- Normaler Mietgebrauch oder Schaden?
- Gefährlich und teuer
- Kinderlärm als Mietmangel?
- Sondereigentum in der WEG
- Erbschaftsteuerfrei ins geerbte Elternhaus
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- Mängelbeseitigung verweigert
- Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters
- BGH stärkt Verbraucherrechte
- Ortsübliche Berechnungsmethode
- Beschläge und Scharniere austauschen
- Abnahme der Endleistung zählt
- Angespannte Wohnungsmärkte
- Mietpreisregulierung
- Grundsteuerreform
- Gebäudeenergiegesetz
- Anbahnung des Mietverhältnisses
- Pflanzen im Treppenhaus
- Einbauten entfernen?
- Pläne zur Verschärfung der Mietpreisbremse
- Beschränkung der Steuerfreiheit
- Schneefanggitter und Co.
- Hat der Wohnungsmarkt versagt?
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- Instandsetzung von Fenstern
- Reform der Grundsteuer
- Reform von Wohngeld und Lastenzuschuss
- Steuerprogramme im Test
- Mieter verhindert die Mängelbeseitigung
- WEG: Unterbringung von Wohnungslosen
- Vorzeitige Schlüsselrückgabe
- Sozialrecht und Datenschutz
- Rückgabe der Mietwohnung
- Rechtswidrige bauliche Veränderung
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- Mietminderung wegen Baulärm
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- Rückschnitt überhängender Äste
- WEG-Recht
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- Messie-Mieter kündigen?
- Ende des Mietverhältnisses
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