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Kann der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigern?

Als juristischer Laie geht man häufig davon aus, dass die vermietete Eigentumswohnung jederzeit besichtigt werden kann. Schließlich handelt es sich um das eigene Eigentum?! Allerdings wird oft verkannt, dass es sich bei der Mietwohnung in der Regel um den privaten Lebensmittelpunkt des Mieters handelt. Das Betreten der vermieteten Wohnung stellt daher einen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar.
Die Folge: Nur, wenn der Vermieter einen konkreten Grund oder besonderen Anlass für eine Wohnungsbesichtigung hat, muss der Mieter ihn in die Wohnung lassen.

Einen Anspruch auf Besichtigung hat der Vermieter zum Beispiel, wenn er in der Wohnung feststellen will, ob Mängel oder Schäden vorliegen beziehungsweise wie schnell und in welchem Umfang Reparaturen notwendig sind. Will der Vermieter die Wohnung neu vermieten oder das Haus verkaufen, darf er die Wohnung zusammen mit Interessenten oder einem Makler betreten und besichtigen.
Fehlt es an einem entsprechenden Besichtigungsgrund ist der Mieter nicht verpflichtet, das Betreten der Wohnung durch den Vermieter zu dulden. Eine entsprechende Verweigerung bliebe dann ohne Rechtsfolgen für den Mieter.

Steht dem Vermieter hingegen ein Besichtigungsrecht zu und der Mieter verweigert das Betreten der Wohnung pflichtwidrig, stellt sich regelmäßig die Frage, was der Vermieter unternehmen kann. Einige Vermieter sehen in der Verweigerung einen derartig schwerwiegenden Verstoß gegen die Mieterpflichten, dass sie das Mietverhältnis fristlos kündigen möchten. Doch Vorsicht: Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung aufgrund des verweigerten Zutritts ist nicht ohne Weiteres wirksam. Vielmehr muss sich der Vermieter zunächst milderer Mittel bedient haben, um seinen Anspruch durchzusetzen. So kann der Vermieter dem Mieter nach einer pflichtwidrigen Weigerung eine förmliche Abmahnung aussprechen. Fruchtet auch diese nicht, kann der Vermieter sein Besichtigungsrecht gerichtlich einklagen. Erst wenn all diese Mittel nicht greifen und der Mieter nach wie vor einer Besichtigung des Vermieters entgegensteht, kann und sollte eine Kündigung ausgesprochen werden.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt