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Betriebskosten

Wie rechne ich die Betriebskosten meiner vermieteten Eigentumswohnung richtig ab?

Seit dem 1. Dezember 2020 gibt es in der für Betriebskosten maßgeblichen Vorschrift § 556a BGB einen neuen Absatz 3, der nach langer Zeit nun endlich die Brücke schlägt zwischen den Betriebskostenumlagen im Mietrecht und den Umlageschlüsseln im Wohnungseigentumsrecht. Der Gesetzgeber regelt dabei, dass, soweit keine anderen Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien bestehen, die Betriebskosten nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen sind.

Vermieter von Eigentumswohnungen stehen mithin nun vor der Aufgabe zu überprüfen, ob die abgeschlossenen Mietverträge anderweitige Regelungen beinhalten, oder ob zukünftig die Verteilerschlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft angewendet werden können.

Zeitlich gilt die Gesetzänderung für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2020 beginnen - soweit die Abrechnung das Kalenderjahr betrifft, also ab dem Abrechnungszeitraum 2021.

Bei Neuvermietungen sollten Vermieter von Eigentumswohnungen darauf achten, spezielle Mietverträge für Eigentumswohnungen zu nutzen, in denen die Gesetzesänderung schon beinhaltet ist, damit die jährliche Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter möglichst einfach anhand der Hausgeldabrechnung des Wohnungseigentümerverwalters erstellt werden kann. Wichtig ist dabei, dass zukünftig der Mieter die Einzelabrechnung des Eigentümers, die dieser vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft erhält, ebenfalls erhält, damit der Mieter überprüfen kann, ob die gleichen Maßstäbe zur Verteilung der Kosten berücksichtigt wurden.

Ein unwirksamer Verteilerschlüssel, der billigem Ermessen der Wohnungseigentümer widerspricht, findet keinen Eingang in die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter. Wann dies der Fall sein wird, müssen die Gerichte in den nächsten Jahren entscheiden.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main