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Ungenehmigte Hundehaltung

Fristlose Kündigung des Mietvertrags? Nicht in jedem Fall!

In der Vermietungspraxis kommt es häufig zu einer Anfrage von Mietparteien in der der Vermieter zur Zustimmung einer Hundehaltung gebeten wird. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein grundsätzlich im Mietvertrag ausgeschlossenes Tierhaltungsverbot unzulässig ist. Zudem kann der Vermieter nur mit sachlichen Gründen die Hundehaltung des Mieters verweigern, bespielweise, wenn es sich um einen sogenannten „Kampfkund“ handelt oder wenn die Mieträume zum Halten eines Tieres zu klein dimensioniert sind. Die Sorge des Vermieters vor Schäden durch den Hund stellen keinen sachlichen Ablehnungsgrund dar, da der Mieter für von ihm zu verantwortende Schäden ohnehin einzustehen hat. Als Verstoß gegen den Mietvertrag ist es allerdings anzusehen, wenn der Mieter ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters eigenmächtig einen Hund in den Mieträumen hält.

Das Landgericht Hanau hatte sich in einem Beschluss vom 28.12.2020 – Az.: 8 T 29/20 – mit dem Fall einer ungenehmigten Hundehaltung des Mieters auseinanderzusetzen. Der Vermieter kündigte den Mietern wegen der ungenehmigten Hundehaltung in der Wohnung. Die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung, begründete er mit der unzulässigen Hundehaltung.

Streitgegenständlich war die Frage, ob der Vermieter den Mietern eine mündliche Zusage zur Hundehaltung erteilt habe. Allerdings teilte der Makler bereits vor dem Vertragsabschluss mit, dass keine Hundehaltung genehmigt werde. Im Vertrag genehmigt waren nur die Haltung eines Chamäleons und von Kleintieren. Trotz der erfolgten Abmahnung setzten die Mieter rechtswidrig die Hundehaltung fort. Deshalb kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise fristgerecht. Daraufhin kündigten die Mieter selbst. Im Rahmen der Verfahrensbeendigung der eingereichten Räumungsklage durch die übereinstimmende Erledigungserklärung beschloss das Amtsgericht eine Kostenaufhebung. Gegen den Beschluss legten die Mieter sofortige Beschwerde ein. Mit Erfolg.

Auf die sofortige Beschwerde der Mieter ändert das Landgericht die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO aufgrund der summarischen Bewertung des Sach- und Streitstands in der Hauptsache zu Lasten des Vermieters ab. Die übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Räumungsklage sei in der Hauptsache nicht begründet. Ein Kündigungsgrund habe sich aus § 543 Abs. 1 BGB nicht ergeben. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht habe zugemutet werden können. Vorliegend sei dies dem Vermieter vielmehr zumutbar gewesen, da im Wohnhaus keine konkreten Störungen des Hausfriedens festzustellen gewesen sei, zumal der Hund noch vor der letzten Kündigung in der Klageschrift durch die Mieter aus der Wohnung entfernt worden sei.

Praxistipp

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich die Frage der Zumutbarkeit der Hundehaltung nicht "schematisch" fassen, sondern setzt die Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und der weiteren Beteiligten voraus. Während in einem Mehrfamilienhaus meist eine Interessenabwägung geboten ist, ist die Hundehaltung in einem Einfamilienhaus - Ausnahme sind Kampfhunde - zulässig. Kampfhunde gehören weder in einem Einfamilien- noch einem Mehrfamilienhaus zum allgemein üblichen Mietgebrauch und führen sogar zu einer konkreten Gefährdung und Störung der im Haus wohnenden Mietparteien. Bei Verstößen gegen die Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung sollte vor der Kündigung zunächst eine gebotene Abmahnung des Mieters erfolgen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt