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Hundehaltung in Mietwohnung

In der Vermietungspraxis wird an den Vermieter häufig der Wunsch des Mieters herangetragen sich einen Hund oder Katze anzuschaffen, um diese in den Wohnräumen zu halten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundegerichtshof in einem Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12 – bereits entschied, dass ein generelles mietvertragliches Hundehaltungsverbot nicht rechtens ist.

Das BGH-Urteil darf jedoch nicht als Freifahrtschein für die Hundehaltung interpretiert werden. Vielmehr stellte auch der BGH fest, dass es auf die Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter und anderen Parteien im Einzelfall ankommt.
Für die Abwägung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte relevant. Dazu zählt insbesondere die Belästigung der Nachbarn. Hier geht es nicht zuletzt um Größe, Geruch, Lärm und Gefährlichkeit eines Tieres. Auch die Anzahl der gehaltenen Tiere ist relevant.

In Mietverträgen ist daher regelmäßig in Bezug auf eine Tierhaltung dieselbe von einem Erlaubnisvorbehalt abhängig gemacht. Demnach ist die Haltung von Hunden oder Katzen in der Mietwohnung zulässig, wenn der Vermieter zuvor eine Genehmigung erteilt. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich wirksam. Allerdings dürfen Vermieter ihre Zustimmung nur verweigern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

In einer neuerlichen Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 07.07.2021 – 210 C 208/20 – urteilte das erkennende Gericht mit folgendem Leitsatz: Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten, so dass sich eine schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie Bedürfnisse des Mieters. Die Frage der artgerechten Tierhaltung hat für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis keine Relevanz.

Das Gericht gab daher der Klage des Mieters auf Zustimmung statt, da nach der Auffassung des Gerichts die begehrte Hundehaltung des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Das Gericht sah keine gewichtigen Sachgründe, die eine Untersagung der Hundehaltung im Rahmen einer Abwägung rechtfertigen würden. Hierbei berücksichtigte das Gericht zum einen den Umstand, dass der Vermieter bereits gegenüber anderen Mietern der Liegenschaft seine Erlaubnis zu Haltung von Hunden und Katzen erteilt hat, und zum anderen, dass der Mieter substantiiert anhand eines ärztlichen Attestes vorgetragen hat, dass ein Hund seiner psychischen Gesundheit zuträglich sei. Im Übrigen sah das Gericht auch aufgrund der Größe der Wohnung keinen gewichtigen Grund zur Versagung der Erlaubnis, da es nach der Rechtsprechung des BGH für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis nicht auf die Frage der artgerechten Haltung ankommt.

Praxistipp

Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach die Tierhaltung von Hunden und Katzen nicht generell in einer AGB-Klausel ausgeschlossen werden darf und eine Hundehaltung nur mit triftigen Gründen versagt werden kann. Sollten sich im Rahmen der Tierhaltung aber dann Störungen der anderen Parteien oder Schäden ereignen, kann der Vermieter nach vorangegangenen Abmahnung dem Mieter die Tierhaltung nachträglich versagen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt