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Kündigung, Abmahnung, Mieterhöhung

Wie stelle ich ein wichtiges Schreiben richtig zu?

Eine sehr häufige und nicht zu unterschätzende Frage aus der rechtlichen Beratungspraxis betrifft den Punkt der Zustellung eines fristgebundenen Schreibens, etwa eines Kündigungsschreibens, einer Abmahnung oder etwa eines Mieterhöhungsschreibens. Warum die richtige Form der Zustellung so bedeutend ist und worauf hierbei geachtet werden muss, soll nachfolgend behandelt werden.

Von einer Zustellung spricht man dann, wenn das Schreiben derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Dreh- und Angelpunkt ist hier die Sicherstellung, dass das wichtige Schreiben den Empfänger fristgerecht erreicht und dies möglichst so, dass dies im Zweifel auch nachgewiesen werden kann.

Unter den verschiedenen Zustellungsformen bieten sich aus praktischer Sicht das Einwurf-Einschreiben und die Zustellung unter Zeugen an.

Im Gegensatz zum Übergabe-Einschreiben, bei dem der Briefträger die betreffende Person versucht zu Hause anzutreffen, beim Nichtantreffen im Briefkasten lediglich einen Benachrichtigungszettel hinterlässt, wonach das Schreiben bei der Post abgeholt werden kann oder aber auch nicht, zeichnet sich das Einwurf-Einschreiben dadurch aus, dass der Versender einen Beleg erhält, dass und wann das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde.

Auf die gleiche Art und Weise kann mit der Zustellung durch einen Zeugen verfahren werden. Auch hier quittiert der Zeuge, dass und wann das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde.

Ein Problem verbleibt allerdings bei beiden Formen in der umschriebenen Form: Noch ist der genaue Inhalt des Briefumschlags nicht bewiesen. Theoretisch könnte sich der Empfänger darauf berufen, dass anstelle des Kündigungsschreibens lediglich ein leeres Blatt Papier im Briefumschlag enthalten war. Diesem Einwand kann allerdings dadurch begegnet werden, dass der Zeuge neben dem tatsächlichen Einwurf des Kündigungsschreibens auch bestätigt, dass der Versender das Kündigungsschreiben auch in den Briefumschlag gelegt und zur Post gebracht hat bzw. in den Briefkasten eingeworfen hat. Es ist ratsam Lichtbilder vom Schreiben, dem Briefumschlag und dem Briefkasten des Empfängers samt Datum und Uhrzeit anzufertigen.
Tanita Sljivic RechtstippTanita Sljivic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt