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Verkürzung der Kündigungsfrist durch Nachmieterstellung – geht das?

Nach § 573 c Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Wohnraummieter grundsätzlich drei Monate. Eine oft gestellte Frage in der Beratungspraxis ist daher, ob diese Kündigungsfrist, etwa durch die Stellung eines Nachmieters, verkürzt werden könne und der Vermieter den Mieter dann vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen muss. Ziel der Mieter ist es, die auch nach Kündigung des Mietverhältnisses bestehende Pflicht zur Mietzahlung für die verbleibenden drei Monate zu umgehen. Weit verbreitet ist die Meinung, dass ein Mieter dem Vermieter nur drei Nachmieter nachweisen muss, um vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.  Diese Annahme ist jedoch nicht richtig.

Mieter haben in der Regel kein Recht, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden und auszuziehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mieter einen Nachmieter gefunden hat, der bereit ist, das Mietverhältnis nahtlos fortzusetzen beziehungsweise in den alten Mietvertrag einzutreten. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann der Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung haben. Voraussetzung ist, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat. Regelmäßig sind auch Umstände, die in den Risikobereich des Mieters fallen, nicht geeignet ein berechtigtes Interesse zu begründen. Absolute Ausnahmefälle zu Gunsten des Mieters könnten sein, dass der Mieter berufsbedingt umziehen muss, da er ganz plötzlich in eine andere Stadt versetzt wird.  Auch bei Vorliegen einer schweren Krankheit könnte ein Härtefall für den Mieter bestehen. Schließlich kann eine erhebliche Vergrößerung der Familie und eine daher größere benötigte Wohnung ein berechtigtes Interesse begründen. Diese Ausnahmen sind in der Praxis jedoch sehr selten.

Nach den vorbenannten Grundsätzen hat derjenige, der einen unbefristeten Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573 c Abs. 1 BGB) kündigen kann, praktisch nie einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihn vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt.
Der Mieter muss mithin darauf hoffen, dass der Vermieter bereit ist, einen Mietaufhebungsvertrag zu unterzeichnen.
Niklas Graf RechtstippNiklas Graf
Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt