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Voraussetzung zur Neubestellung des Verwalters:

Alternativangebote und Transparenz

Das Landgericht Frankfurt am Main nahm in einem Beschluss vom 25. Februar 2021 – Az. 2-13 S 23/20 – zu der Frage Stellung, ob zum einen Alternativangebote bei der Bestellung einer neuen Hausverwaltung notwendig sind und inwieweit diese Alternativangebote transparent zur Gewährleistung der Informationsrechte der Wohnungseigentümer vorliegen müssen.

Dem Rechtsstreit lag ein Disput über die Wiederbestellung innerhalb einer großen Eigentümergemeinschaft zu Grunde. In der Einladung wurde den Eigentümern lediglich mitgeteilt, dass andere Verwalterkandidaten zur Auswahl stünden. Adressen oder sonstige Kontaktdaten werden aber nur vom bisherigen Verwalter angegeben. Auch fehlten Informationen zu den vertraglichen Konditionen der Mitbewerber. Die Wohnungseigentümer beschlossenen die Wiederbestellung der bisherigen Hausverwaltung. Ein Wohnungseigentümer ficht diesen Beschluss an. Das Amtsgericht gab der Anfechtungsklage statt. Die übrigen Wohnungseigentümer legten Rechtsmittel ein und betonten, dass nach der BGH-Rechtsprechung Alternativangebote bei der Wiederbestellung einer Hausverwaltung nicht notwendig seien.

Das Berufungsgericht wies mit Beschluss darauf hin, dass die Kammer beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Beschluss bereits deshalb für ungültig zu erklären sei, weil den Eigentümern vor der Beschlussfassung nicht die Alternativangebote übersandt worden seien, sei zutreffend. Auch der BGH habe zwischenzeitlich entschieden, dass es im Einzelfall für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlich wäre, dass den Wohnungseigentümern schon in der Einladung Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen zu können, der zur Abstimmung stehe. Ein derartiges Bedürfnis sei neben Fällen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan auch dann anzunehmen, wenn es um Alternativangebote für Verwalter gehe, damit die Eigentümer Erkundigungen über die Bewerber einziehen könnten. Auch Angebotskonditionen seien mitzuteilen, damit ein Vergleich zwischen den Bewerbern möglich sei (BGH, NJW-RR 2020, 960). Zwar habe der BGH einen Verzicht auf das Erfordernis von Alternativangeboten mit der Reduzierung des Aufwands für die Einholung weiterer Alternativangeboten (NZM 2011,515) dann für rechtmäßig erachtet, soweit die Eigentümer mit dem Verwalter zufrieden sind und ihn weiter bestellen wollen. Lägen, wie hier, solche Angebote aber bereits vor, entfalle dieser Grund. Dann müssen aber der Einladung die Angebote beigefügt werden. Davon unabhängig seien Alternativangebote einzuholen gewesen, da bei der maßgeblichen Verwalterwahl etwa 40% gegen den bisherigen Verwalter gestimmt hätten, was die bei der Beschlussfassung bereits bekannte Unzufriedenheit eines erheblichen Teils der Wohnungseigentümer mit der Hausverwaltung aufzeige.

Praxistipp

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main stützt das Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer. Nur auf diesem Wege kann eine zureichende Grundlage für die Ausübung einer Ermessensentscheidung geschaffen werden. Diese vorgenannten Anforderungen werden aber in der Praxis meistens nicht eingehalten, was häufig an eigenen Interessen von Eigentümerfraktionen oder Hausverwaltungen liegt.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt