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Kann der Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Wenn der Vermieter seine vermietete Wohnung selbst nutzen möchte, kann er dem Gesetz nach das Mietverhältnis grundsätzlich wegen Eigenbedarfs fristgemäß kündigen. Liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, können Mieter selten etwas dagegen tun.

Nur wenn der Mieter das Vorliegen von Härteeinwänden darlegen kann, kann er der Eigenbedarfskündigung widersprechen. Hierfür reicht eine pauschale Einwendung, es könne beispielsweise kein angemessener Ersatzwohnraum gefunden werden, allerdings nicht aus. Der Mieter muss vielmehr darlegen, dass sein Interesse am Fortlauf des Mietverhältnisses gegenüber dem Eigennutzinteresse des Vermieters überwiegt.

Behauptet der Mieter, dass mit dem Umzug erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden sind, muss er diese substantiiert vortragen und auch beweisen können. Die bloße Glaubhaftigkeit des Mietervortrags, ein Umzug sei gesundheitlich nicht zu verkraften (etwa wegen hohen Alters und Verwurzelung in der Umgebung nach langer Wohndauer), reicht nicht aus, um das Erlangungsinteresse des Eigentümers zurücktreten zu lassen. Aus einem hohen Alter und den damit verbundenen altersgemäßen Einschränkungen der Gesundheit und Fähigkeiten allein lässt sich die Unzumutbarkeit eines Umzugs nicht ableiten. Bedeutet der Umzug für den Mieter, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine besondere Härte, muss dies im Widerspruch detailliert dargelegt und begründet sein. Nur so ist es möglich, die Interessen der Mieter zu berücksichtigen.

Die Entscheidung, ob eine Eigenbedarfskündigung durch einen Härtefall unwirksam wird, ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig und wird dementsprechend auch so bewertet.
Vermieter sollten im Rahmen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung darauf achten, die Gründe für den Eigenbedarf bereits im Kündigungsschreiben möglichst substantiiert darzulegen.
Tanja Petkovic RechtstippTanja Petkovic
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main