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Zweckentfremdungsverbot

Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

Verstößt es gegen das Zweckentfremdungsverbot, wenn ich bei häufiger berufsbedingter Abwesenheit meine selbstbewohnte Eigentumswohnung vermiete?
 
Das fragte sich eine Stewardess aus München, die ihre Wohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten über das Kurzzeitvermietungsportal Airbnb anbot. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2021 (VGH Bayern, 12 B 21.913) gab ihr Recht. Sie durfte während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen vermieten.

Stadt München sah unzulässige Zweckentfremdung
Die Stadt München hatte zuvor in der Kurzzeitvermietung eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum gesehen und eine entsprechende Genehmigung der Vermietung abgelehnt. Hintergrund: Die Stadt München regelt in einer Satzung, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum dann vorliegt, wenn die Wohnung mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Dann kann nur noch mit einer Zweckentfremdungsgenehmigung fremdvermietet werden. Eine solche Genehmigung ist nach der Zweckentfremdungssatzung der Stadt München regelmäßig dann zu erteilen, wenn schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.

Wohnung stünde unbewohnt leer
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befand die Vermietung für nachträglich genehmigungsfähig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass auch bei einer Nutzungsuntersagung die Wohnung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen würde. Denn im Fall der Stewardess würde die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen.
 
Das ist eine interessante Entscheidung auch für weitere Städte, die ähnliche Regelungen haben.