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Spekulationssteuer

Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns

Eine gute Nachricht kommt jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) für alle Verkäufer von Eigentumswohnungen, die ihre Wohnung auch als häusliches Arbeitszimmer genutzt hatten. Auch wenn die verkaufte selbstbewohnte Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt wurde, muss darauf beim Verkauf der Wohnung keine Spekulationssteuer gezahlt werden.
 
Hintergrund: Wird eine Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, kann bekanntlich Spekulationssteuer anfallen. Ausnahme hiervon ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Der BFH musste nun in seinem Urteil vom 1. März 2021 (IX R 27/19) entscheiden, ob diese Ausnahme von der Spekulationssteuer auch für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung gilt. Auch wichtig: Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Das Gesetz enthält in Bezug auf dieses Merkmal keine Bagatellgrenze. Dementsprechend genügt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.