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Die Entziehung des Wohnungseigentums wegen Hausgeldrückständen

Als Besitzer einer Eigentumswohnung ist man zugleich Teil einer Eigentümerwohngemeinschaft und hat daher Rechte, aber auch Pflichten. Eine jener Pflichten ist, mit dem Eigentum so zu verfahren, dass die Rechte anderer Wohnungs- oder Teileigentümer gewahrt sind. Eine Entziehung des Wohnungseigentums ist möglich, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Miteigentümers vorliegen und die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar findet. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für einen Entzug des Wohnungseigentums. Verpflichtend ist beispielsweise eine vorhergehende Abmahnung.

Der Paragraf 17 des Wohnungseigentumsgesetzes regelt die Grundlagen für die Entziehung des Wohnungseigentums und definiert einige Gründe für Eigentumsentziehung. Die schwere Pflichtverletzung eines Wohnungseigentümers besteht zum einen, wenn es den anderen Wohnungseigentümern nicht länger zuzumuten ist, die Gemeinschaft mit ihm fortzusetzen. Dies gilt vor allem für Pflichtverletzungen, bei denen die Wiederholungsgefahr droht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann verlangen, dass dieser Eigentümer seine Wohnung verkaufen muss. Weigert er sich, kann ein gerichtliches Urteil ihn dazu zwingen. Zum anderen ist ein Rückstand von Zahlungsverpflichtungen ebenfalls ein Entziehungsgrund, beispielsweise der Rückstand beim Hausgeld.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte in einer Entscheidung vom 04. Oktober 2021 – Az.: 2-13 S 9/21 – zu den Voraussetzungen einer Entziehungsklage nach § 17 WEG (neue Fassung) im Hintergrund des Zahlungsverzuges von Hausgeldern eines Eigentümers, dass die Entziehungsklage nicht mehr alleine darauf gestützt werden kann, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist. Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Eine gewisse Kontinuität des Fehlverhaltens wird daher gefordert.

Praxistipp

Auch wenn nicht bereits der Zahlungsverzug für sich genommen eine hinreichend schwere Pflichtverletzung des Wohnungseigentümers im Sinne von § 17 Abs. 1 WEG darstellt, so ist doch die Pflicht zur anteiligen Kostentragung eine der zentralen Pflichten der Eigentümer, so dass jedenfalls fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstände von Hausgeldzahlungen eine Pflichtverletzung begründen können, die zur Entziehung berechtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits zu § 18 WEG (alte Fassung) entschieden hat, lässt sich das Gemeinschaftseigentum sachgerecht nur dann verwalten, wenn die Wohnungseigentümer die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel nicht nur beschließen, sondern die gefassten Beschlüsse auch umsetzen und die Wohngelder und Umlagen zahlen. Verweigert ein Wohnungseigentümer diese Zahlungen, leidet die erforderliche Planungssicherheit bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies kann eine Entziehung rechtfertigen und zwar nicht nur dann, wenn wegen der Rückstände Sonderumlagen erhoben werden müssen, sondern bereits durch Klagen und Vollstreckungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stört ein derartiges Verfahren die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und kann die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen. An diesen Erwägungen hat sich durch die WEG-Reform nichts geändert.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt