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Was ist bei der Abrechnung der Kaution bei Mietende zu beachten?

Über die Mietsicherheit (oder auch „Kaution“ genannt) hat der Vermieter grundsätzlich abzurechnen. Der Inhalt der Abrechnung hat dabei den Erfordernissen des § 259 BGB zu entsprechen. Es muss sich daher um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben handeln und Belege sollten vorgelegt werden. Auf die Mietsicherheit übertragen heißt das, dass die mietvertraglich vereinbarte Kautionssumme, die Zinsen (soweit vorhanden) und die nach Grund und Höhe nachvollziehbaren Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertragsverhältnis mitgeteilt werden müssen.

Gerade bei der Darstellung der eigenen Forderungen ist für den Vermieter Vorsicht geboten. Eine wahllos zusammengestellte Forderungsliste ist meist ungünstig für den Vermieter. So sollten zunächst immer Schadenersatzansprüche aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch den Mieter mit der Kaution verrechnet werden und daher in der Forderungsliste ganz oben stehen. Denn diese Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache.

Nach diesen Schadensersatzsprüchen ist an eventuell ausstehende Nachzahlungsbeträge aus Betriebskostenabrechnungen zu denken. Dabei gilt zu beachten, dass der Vermieter auch für noch nicht abgerechnete Abrechnungsjahre einen Einbehalt von der Kaution vornehmen kann, wenn die letzte Abrechnung mit einer Nachzahlung zu Lasten des Mieters endete und diese auch für das noch nicht abgerechnete Jahr zu erwarten ist.

Schließlich sollten in die Forderungsliste des Vermieters in der Kautionsabrechnung die offenen Mietrückstände mit aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn die zuvor genannten Forderungen bereits die Kautionssumme übersteigen.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Rechtsanwalt, Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt am Main