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WEG:

Sondervergütungsklauseln im Verwaltervertrag

In der Beratungspraxis wird häufig die Anfrage bei der Prüfung eines, seitens der noch zu wählenden Hausverwaltung unterbreiteten, Verwaltervertrages gestellt, ob dort enthaltene Sondervergütungsklauseln für eine „Mehrtätigkeit“ des Hausverwalters gesondert vergütet werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof entschied mir Urteil vom 11. Juni 2021 – Az.:  - V ZR 215/20 - diesbezüglich, dass die Gewährung von Sondervergütungen im Verwaltervertrag für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, die Betreuung größerer Baumaßnahmen und die Abwicklung von Versicherungsschäden (auch) für Sondereigentum der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. 

Der Sachverhaltshintergrund der Entscheidung war ein Verwaltervertrag, der neben einer Grundvergütung für die Sondereigentumseinheit weitere Sondervergütungen für außerordentliche Eigentümerversammlungen, für die kaufmännische Betreuung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ab einer bestimmten Bausumme, bei Hinzuziehung einer externen Bauleitung, für Gerichtsverfahren und für die Abwicklung von Versicherungsschäden vorsah. 

Unter Bezugnahme auf den oben genannten Leitsatz wertete der BGH die Sondervergütungsregelung im Einklang mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Praxistipp

Die Entscheidung ist noch zum alten WEG-Recht ergangen, hat insoweit aber nichts an Aktualität verloren, denn Regelungen zum Verwaltervertrag und der Vergütungsstruktur enthält auch das neue WEG-Recht nicht. Der BGH hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung im Jahr 2019 eine Vergütung nach dem Baukastenprinzip (Grundvergütung neben Sondervergütungen) für zulässig angesehen. Nunmehr hat sich der BGH ausführlich mit häufig vorkommenden Sondervergütungsregelungen befasst und diese gebilligt. Es kann daher erwartet werden, dass – sofern noch nicht vorhanden – diese sich in zahlreichen Verwalterverträgen zukünftig wiederfinden werden. Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit von Sondervergütungsregelungen entfällt bei diesen Vertragsklauseln aber nicht die vorzunehmende ABG-Prüfung, so dass hier noch ein rechtlicher Angriffspunkt bestehen bleiben könnte.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt