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WEG:

Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Durchführung einer Eigentümerversammlung


Die Eigentümerversammlung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist das zentrale Element der Eigentümer. Sie ist Ort der Willensbildung, um in Form von Beschlüssen an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken.

In Eigentümergemeinschaften stellt sich häufig die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten die Wohnungseigentümer haben, wenn die Durchführung der Eigentümerversammlung seitens der Hausverwaltung entweder gar nicht erst erfolgt oder verweigert wird. Wesentlich ist hierbei auch, gegen wen im Hintergrund des neuen WEG-Rechtes der Anspruch auf Durchführung der Eigentümerversammlung zu richten ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main führte in einem Beschluss vom 17.11.2021 – Az. 2-13 T 69/21 – hierbei ausdrücklich aus, dass Ansprüche der Eigentümer auf Durchführung einer Eigentümerversammlung nach der WEG-Reform nur gegenüber dem Verband und nicht (mehr) gegen den Verwalter bestehen.

Dem streitgegenständlichen Sachverhalt lag zu Grunde, dass ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Verwalter auf Durchführung einer Eigentümerversammlung mit dem Ziel klagte, diesen dann abzuberufen. Ohne Erfolg.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gemäß § 18 Abs. 1 WEG nicht mehr - wie früher - den Wohnungseigentümern, sondern nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft, weshalb der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung in § 18 Abs. 2 WEG auch nur gegenüber dem Verband begründet wird. Damit ist es auch lediglich Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft die zu einer derartigen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wozu auch die Durchführung von Eigentümerversammlungen gehört. Zwar ist zutreffend, dass diese Tätigkeit letztlich durch den Verwalter ausgeübt werden muss, der Verwalter wird insoweit allerdings lediglich als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig.

Ansprüche die sich darauf stützen, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von den Eigentümern gerichtlich erzwungen werden soll, sind daher gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Leistungsansprüche gegen den Verwalter als Organ der Gemeinschaft sind damit nach dem neuen Recht in jedem Falle ausgeschlossen Demzufolge sind Klagen auf die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Eigentümerversammlung nach neuem Recht gegen die WEG zu richten.

Praxistipp

Wohnungseigentümer als Antragsteller haben keinen Direktanspruch mehr gegen den Hausverwalter auf Durchführung einer Eigentümerversammlung. Allerdings sah das bis zum 1. Dezember 2020 geltende WEG-Recht derartige Leistungsansprüche vor. Dieses ist nun jedoch nicht mehr der Fall. Entsprechende Passivlegitimation ist dringend zu beachten, da nichts ärgerlicher ist, als eine begründete Klage wegen formaler Fehler gerichtlich zurückgewiesen zu bekommen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt