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Kabelgebühren

Mieter können zur Zahlung verpflichtet werden

Mieter müssen nach derzeit geltender Rechtslage die Betriebskosten für die Bereitstellung des Kabel-TV-Signals zahlen, wenn der Mieter mit Mietvertrag zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet wurde. Der Mieter kann die Bereitstellung des Kabelanschlusses nicht kündigen. Ein solches Kündigungsrecht muss der Mietvertrag auch nicht vorsehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. November 2021, I ZR 106/20, entschieden.
 
In dem zu entscheidenden Fall klagte eine Organisation gegen ein Wohnungsunternehmen mit mehr als 120.000 Wohnungen auf Unterlassung.
 
Keine Kündigungsoption im Mietvertrag

Die Klägerin warf der Vermieterin einen Wettbewerbsverstoß vor, weil ihre Mietverträge keine Kündigungsregelung enthielten, wonach der Mieter spätestens nach Ablauf von 24 Monaten die Möglichkeit haben muss, den Anschluss kündigen zu können. Außerdem, so meinte die Klägerin, hätte die Vermieterin Mietverträge mit einer beschränkten Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten müssen. Diese Pflichten würden sich aus dem Telekommunikationsgesetz in der Fassung, die bis zum 30. November 2021 galt, ergeben.
 
Fast alle Wohnungen der beklagten Vermieterin waren mit einem Kabelnetz ausgestattet, über welches Fernseh- und Rundfunkprogramme empfangen werden konnten. Die Kosten für die Signalübertragung legte die Vermieterin als Betriebskosten auf ihre Mieter um, da dies in den Mietverträgen so vereinbart war. Die Mietverträge sahen keine Kündigungsoption für die Mieter vor, sich von der Bereitstellung und der Kostenumlage befreien zu können.
 
BGH gibt Klägerin Recht
Der BGH lehnte die Anwendung der Vorschriften des bis zum 30. November 2021 geltenden Telekommunikationsgesetzes auf die geschlossenen Mietverträge ab. Schließlich habe der Gesetzgeber erst mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes explizit die Vorschriften von Laufzeit und Kündigung des Kabelsignalvertrags auf das Mietrecht erstreckt. Dies zeige, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die Regelungen des bislang geltenden Telekommunikationsgesetzes auf Mietverträge anzuwenden.
Bewertung von Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin bei Haus & Grund Deutschland
„Mit der Entscheidung des BGH ändert sich an der derzeitigen Praxis nichts. Wurde im Mietvertrag der Mieter zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet, können die Kosten des Kabelsignals als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Mieter kann sich hiervon nicht durch einseitige Erklärung befreien.
 
Denn die Rechtslage ändert sich am 1. Juli 2024. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Umlagefähigkeit dieser Kosten. Zwar könnten Vermieter ab diesem Zeitpunkt durch vertragliche Vereinbarung auch weiterhin Kabel-TV-Signale gegen Entgelt an ihre Mieter weiterleiten. Allerdings muss dieser Vertrag dann auch eine Kündigungsvereinbarung enthalten, wonach der Mieter den Vertrag spätestens nach 24 Monaten beenden kann. Läuft der Vertrag stillschweigend weiter, kann der Mieter diesen dann monatlich kündigen.
 
Aufgrund der Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes hat diese Entscheidung des BGH allerdings nur für die Übergangszeit Relevanz.“