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Zensus 2022

Welche Pflichten haben Vermieter und Verwalter?

Im Jahr 2022 wird in Deutschland wieder eine Volkszählung stattfinden. Neben den Angaben zur Bevölkerung wird nach dem Zensusgesetz 2022 dabei auch der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohnsituation der Haushalte ermittelt. Hiermit wird die EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008 umgesetzt. Die Ergebnisse sollen die Grundlage für wohnungspolitische Entscheidungen und Maßnahmen in der Raumplanung sein.

Ab Mitte Mai werden daher auch die rund 17,5 Millionen Eigentümer sowie Verwalter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten oder verwalteten Wohnungen zu geben.

Die statistischen Bundes- und Landesämter werden hierfür die Eigentümer sowie Verwalter kontaktieren und die Informationen und Online-Formulare zur Erhebung bereitstellen, um damit statistische Haushalte zu generieren und zu ermitteln, welche Personen in welchen konkreten Wohnverhältnissen leben.

Im Rahmen der Befragung werden hinsichtlich der Gebäudemerkmale Daten unter anderem dazu erhoben, um welchen Gebäudetyp es sich handelt, wie viele Wohnungen vorhanden sind und mit welcher Energieart geheizt wird.

Zu den vorhandenen Wohnungen wird zum Beispiel deren Größe abgefragt und auch, ob diese selbst bewohnt, vermietet oder leer stehend sind. Ebenso anzugeben sind hierbei die Gründe für einen eventuellen Leerstand beziehungsweise die Höhe der Nettokaltmiete bei Vermietung.
Schließlich umfasst die Auskunftspflicht auch die einmalige Mitteilung der Zahl der Bewohner und deren Vor- und Nachnamen, wobei hier die Namen von maximal zwei Personen ausreichen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht (§ 13 DS-GVO) sollten Vermieter und Verwalter darauf achten, die Mieter über die Weitergabe ihrer Daten vorab zu informieren. Hierbei ist diesen mindestens mitzuteilen, dass aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022 Angaben über die Anzahl der Bewohner und deren Namen an die statistischen Bundes- und Landesämter übermittelt wurden, welche die Löschungsfristen des ZensG 2022 hinsichtlich der Daten einzuhalten haben.