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WEG-Recht

Wohnungseigentümerversammlung bei verwalterloser Wohnungseigentümergemeinschaft

Das Landgericht Landau hatte sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 – Az.: 5 T 75/21 – über die Frage auseinanderzusetzen, wie eine Wohnungseigentümerversammlung bei einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft einberufen und terminiert werden kann.

Der Hintergrund des vorgenannten Beschlusses war das Begehren eines antragstellenden Eigentümers, einen Notverwalter zu bestellen, hilfsweise ihn selbst zur Einberufung einer Versammlung zu ermächtigen, da die Eigentümergemeinschaft über keinen Verwalter verfügte und die jeweils mit gleicher Stimmkraft versehenen WEG-Mitglieder sich nicht über die Abhaltung einer Versammlung einigen konnten.

Das erkennende Gericht führte in dem Beschluss aus, dass die Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft den übrigen Wohnungseigentümern anwächst. Mit dem verwalterlosen Zustand geht grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher, so dass, wenn die Wohnungseigentümer sich nicht auf die Abhaltung einer Versammlung verständigen können, ein Eigentümer auf Antrag zu ermächtigen ist, eine Versammlung einzuberufen.

Praxistipp

Die Bestellung eines Prozesspflegers für die WEG war nicht erforderlich, da die Vertretungsmacht für die WEG den übrigen Wohnungseigentümern anwächst. Der antragstellende Eigentümer wurde ermächtigt, eine Versammlung der Wohnungseigentümer der WEG einzuberufen. Mit dem verwalterlosen Zustand geht bereits grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher, nachdem die WEG nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten wird und bei Lagerbildung eine Gesamtvertretung erschwert ist. Zudem hatte der Antragsteller im konkreten Fall glaubhaft vorgetragen, dass im Hinblick auf die Sanierung einer Außenmauer ein dringender Regelungsbedarf in der WEG besteht und damit die Vergabe von Aufträgen durch die WEG ansteht. Dies genügte hier zur Bejahung drohender Nachteile.

Formal ist der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Einberufung gegen die WEG zu richten. Die verwalterlose Gemeinschaft wird nach zurzeit herrschender Meinung von den Wohnungseigentümern vertreten, die selbst nicht klagen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt