Haus & Grund Frankfurt
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Gartenpflege

Was ist bei der Vermietung von Gärten im Rahmen eines Wohnraummietvertrages zu beachten?

Gerade in einer Stadt wie Frankfurt am Main gibt es sie nicht, die Wohnung mit einem für den Mieter exklusiven Gartenanteil, der nur dem Mieter zur Nutzung offensteht. Hingegen gibt es bei jedem vermieteten Reihenhaus und freistehendem Einfamilienhaus einen dazugehörigen Garten. Bei diesem Garten möchte der vermietende Eigentümer in der Regel für die Pflege des Gartens nicht zuständig sein, aber sicher sein, dass der Mieter diese Arbeiten übernimmt.

Im Mietvertrag ist dabei zu beachten, dass diese Thematik ausführlich behandeln wird. Denn eine einfache Klausel, dass der Mieter die Gartenpflege übernehmen soll, reicht meistens nicht aus, um den Vorstellung des Vermieters zu entsprechen. Die Rechtsprechung sieht in solchen pauschalen Klauseln dann lediglich die Pflicht des Mieters begründet, einfache und grundsätzliche Pflegearbeiten zu erledigen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch besonderen Zeitaufwand oder höhere Kosten mit sich bringen. Als Beispiel kann hier das Rasenmähen oder das einfache Umgraben von Beeten genannt werden.

Will der Vermieter hingegen, dass die Beete und der Rasen auch gedüngt werden, oder möchte er beim Rasen auch das Vertikutieren geschuldet sehen und zudem sicherstellen, dass die Hecke, die Bäume und die Büsche geschnitten, das Unkraut gejätet, das Laub entfernt und die vorhandenen Pflanzen bewässert und vor Frost geschützt werden, sollte er genau dies und weitere konkrete Arbeiten im Mietvertrag festhalten.

Haus & Grund Frankfurt am Main bietet hierfür im Mietvertrag für Einfamilienhäusern eine gesonderte Klausel, die genau dies für den Vermieter sicherstellt.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil, Rechtsanwalt, Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.