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Elektromobilität

Keine Untersagung des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage durch die Eigentümerversammlung

Das Amtsgericht Wiesbaden hatte sich in einem Urteil vom 04. Februar 2022 – Az.: 92 C 2541/21 – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Eigentümergemeinschaft das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage mittels Mehrheitsbeschlusses wegen der Sorge einer möglichen Brandgefahr bis auf weiteres untersagen kann.

Im konkreten Fall wollte der Mieter eines Stellplatzes sein Plugin-Hybrid-Fahrzeug in der Tiefgarage parken. In einem Beschluss vom August 2021 untersagte die WEG jedoch "bis auf Weiteres" das Abstellen von Elektroautos in der Garage. Dies wurde unter anderem mit dem Brandschutz begründet.
Das erkennende Gericht entschied, dass der vorgenannte Beschluss gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt, da ein entsprechender Beschluss den individuellen Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zunichtemacht und damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform verstößt.

Gerade § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG besagt in diesem Zusammenhang, dass jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen soll. Entsprechende Durchführung ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen.

Dieser individuelle Anspruch, der nicht abdingbar sei, würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen.

Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, könne sie jedoch anschließend nicht nutzen. Damit verstoße der angegriffene Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die „Triebfeder“ der WEG-Reform gewesen sei und mache einen individuellen Rechtsanspruch zunichte. Daher verstoße der angegriffene Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstelle.

Praxistipp

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG gewährt jedem Eigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Auch ein Mieter hat diesen Anspruch gegen seinen Vermieter, vgl. § 554 Abs. 1 BGB.

Aber auch der Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG setzt das Recht voraus, das zu ladende Fahrzeug im Bereich der begehrten Lademöglichkeit abzustellen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.