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Grillen – Was ist erlaubt?

Das Grillen ist schon seit jeher ein Streitthema in Mietverhältnissen, in Wohnungseigentumsanlagen sowie zwischen Nachbarn. Denn bei sommerlichen Temperaturen gibt es für viele Menschen nichts Schöneres, als am Wochenende oder nach Feierabend gemütlich zu grillen.

Doch nicht jeder ist vom Rauch und dem Geruch begeistert. Häufig lassen Beschwerden nicht lange auf sich warten. Daher stellt sich oft die Frage, was erlaubt ist. Ein deutschlandweites Gesetz für das Grillen gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist erlaubt, aber nur, solange sich die Nachbarn nicht beeinträchtigt fühlen.

Der Rauch, der beim Grillen entsteht und häufig zu Nachbarn herüberzieht, gilt als Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzgesetzes. Das Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsimmissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen. Wer durch den Rauch belästigt wird, hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen seinen grillenden Nachbarn.

Wie oft man grillen darf, wird von Gerichten jedoch nicht einheitlich beurteilt. So gibt es ein Urteil, wonach der Nachbar sogar nur vier Mal im Jahr grillen durfte (OLG Oldenburg – 13 U 53/02-). Nach einem anderen Urteil durfte zwischen April und September einmal im Monat gegrillt werden (AG Bonn – 6 C 545/96-).

Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung jedoch ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich die Mieter daran halten. Wird trotzdem gegrillt, stellt dies eine Verletzung der Mieterpflichten dar und kann eine Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß sogar die Kündigung nach sich ziehen.

Auch in Wohnungseigentumsanlagen sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Der Eigentümerstatus gewährt also keine besondere Privilegierung. Auf Grundlage der Gemeinschaftsordnung oder einer Hausordnung kann im Einzelfall das Grillen ganz verboten oder örtlich sowie zeitlich begrenzt werden. So liegt es im Rahmen des Ermessensspielraums der Eigentümer, die geltende Hausordnung per Mehrheitsbeschluss abzuändern und Gebrauchsregelungen zu treffen. Mithin können die Eigentümer zudem regeln, ob bestimmte Arten von Grillen mittels offener Flamme untersagt werden. Sofern eine solche Einschränkung besteht, ist auch die Verpflichtung jedes vermietenden Eigentümers zu beachten. Dieser muss durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag sicherstellen, dass die Hausordnung in der geltenden Fassung auch Bestandteil des Mietvertrages wird.
Niklas Graf RechtstippNiklas Graf
Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.