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BGH-Entscheidung:

Störungsabwehr gegen zweckwidrige Nutzung nur noch im WEG-Verband

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 28. Januar 2022 – Az.: V ZR 86/21 -, dass der einzelne Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mietern die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen kann. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Die vorliegende Entscheidung hatte zum Hintergrund, dass ein Eigentümer einer 5-Parteien Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Umbauarbeiten im Bereich seiner Kellerräume plante, diese zu Wohnraum umwandeln wollte und mittels eines Durchbruchs einen Zugang zu seiner Terrasse beabsichtigte. In der Folge kam es seitens der Baubehörde zu einem Baustopp und seitens eines Eigentümers der Eigentümergemeinschaft zu einer Klage auf Unterlassung gegen den anderen Eigentümer. Hierbei ist hervorzuheben, dass nicht die Eigentümergemeinschaft die Unterlassung forderte, sondern lediglich ein einzelner Eigentümer.

Das erkennende Gericht wies die Klage des Eigentümers zurück, da diesem die Prozessführungsbefugnis fehlte.

Eine mögliche Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch etwaige Veränderungen der Kellerdecke bzw. des Kellerbodens konnte der einzelne Eigentümer nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG abwehren. Für einen solchen Anspruch ist der einzelne Eigentümer nicht aktiv legitimiert. Der Anspruch ist aufgrund der Neuregelung durch das WEMoG an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG aF getreten und nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen.

Gleiches gilt für die von dem einzelnen Eigentümer begehrte Unterlassung der Wohnnutzung.
Durch die WEG-Reform habe sich diese Rechtslage geändert. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Praxistipp

Der BGH macht in seiner Entscheidung nochmals deutlich, wer nach der WEG-Reform für bestimmte Beeinträchtigungen prozessführungsbefugt ist.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.