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Unerlaubte Hundehaltung

Kann der Vermieter kündigen?

Wenn tierische Mitbewohner einziehen sollen, gibt es zwischen Vermietern und Mietern oft Streit. Denn nicht selten bestehen berechtigte Bedenken, dass Tiere Schäden in der Wohnung anrichten könnten oder sich die Nachbarn beispielsweise durch Hundegebell gestört fühlen.

Der Vermieter darf über den Mietvertrag allerdings kein allgemeines Hundehaltungsverbot aussprechen. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unzulässig und damit nicht wirksam. Ohne eine mietvertragliche Vereinbarung gehört die Tierhaltung dann aber in gewissen Grenzen zum Wohngebrauch. Daher sollten Vermieter zumindest von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Hundehaltung unter den Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters zu stellen.
Das bedeutet, dass der Mieter vor der Anschaffung um Erlaubnis fragen muss. Bei einer Anfrage kann der Vermieter die Zustimmung begrenzen. Der Vermieter sollte die Erlaubnis auf das konkret angefragte Tier begrenzen. In der Praxis ist es dennoch häufig zu beobachten, dass die Vermieter nicht gefragt, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Eines Tages ist der Hund einfach da.

In einem vom Landgericht Hanau - LG Hanau, Beschluss v. 28.12.2020 – 8 T 29/20 - zu entscheidenden Fall mussten sich die Richter mit dieser Angelegenheit auseinandersetzen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Richter entscheiden, dass die vertragswidrige Hundehaltung keine fristlose Kündigung rechtfertige, sofern von dem Hund keine konkreten und akuten Beeinträchtigungen ausgehen. Notwendig sei schon neben der ungenehmigten Hundehaltung eine schuldhafte Störung des Hausfriedens und eine vorangegangene Abmahnung. Eine fristgerechte Kündigung wurde „zwischen den Zeilen“ aber grundsätzlich nicht verworfen. Das Gericht sah in der eigenmächtigen Anschaffung des Hundes also einen Kündigungsgrund.

Als Konsequenz für die Praxis ergibt sich daher, dass der Vermieter die ungenehmigte Hundehaltung abmahnen und die Abschaffung des Hundes verlangen muss. Diese Forderung muss aber mit Argumenten unterlegt werden. Der Hausfrieden muss also nachhaltig gestört werden, etwa durch ständig lautes Bellen, durch Verschmutzung des Treppenhauses oder sogar durch Hinterlassenschaften des Hundes. Entscheidend kann auch die berufliche Situation der Mieter sein und ob diese sich um den Hund kümmern können. Schließlich kommt es auch auf die Größe der Wohnung sowie die Rasse der Hunde an.
Niklas Graf RechtstippNiklas Graf
Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt am Main