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WEG

Erforderlichkeit eines Wirtschaftsplans als Grundlage für Zahlungsansprüche im Wohnungseigentumsrecht

Das Landgericht Frankfurt am Main traf in einer WEG-Rechtsstreitigkeit einen Beschluss am 17.05.022 – Az.: 2-13 T 27/22 - zu der Erforderlichkeit eines Wirtschaftsplans als Grundlage für Zahlungsansprüche der Eigentümergemeinschaft.

Der Hintergrund des Rechtsstreits war eine aus zwei Parteien bestehende verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der Streit bestand, welche Zahlungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von den Eigentümern vorzunehmen sind. Die Antragsteller des Klageverfahrens hatten einen Wirtschaftsplan erstellt, welcher aber bislang nicht beschlossen war.
Das Gericht erkannte, dass auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden können. Zudem muss der Zahlungsanspruch auch hier von der Gemeinschaft durchgesetzt werden, einzelne Eigentümer sind hierzu nicht befugt.

Der begehrte Zahlungsanspruch des einen Wohnungseigentümers konnte im vorliegenden Fall bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 fehlte. Ohne einen entsprechenden Beschluss bestand keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer Hausgeldforderungen zu erfüllen, denn der beschlossene Wirtschaftsplan bildet insoweit die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch, so dass es vor der Beschlussfassung an einer beizutreibenden Forderung fehlte.

Dem Klageerfolg des Zahlungsantrages stand zudem entgegen, dass ein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern (nur) der Gemeinschaft zukommt. Diese ist alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes. Nur sie kann den Anspruch geltend machen.

Praxistipp:

Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main verwundert nicht, da sie der aktuellen WEG-Rechtlage entspricht. Überlegungen in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften Direktansprüche der Eigentümer zuzulassen oder Möglichkeit vorzusehen, dass diese unmittelbaren Ansprüche der Gemeinschaft einklagen, hat der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des alten Wohnungseigentumsrechts deutliche Absagen erteilt   Es besteht kein Anlass, nach der WEG Reform 2020, welche die Verbandsstruktur deutlich gestärkt hat, hiervon abzuweichen.
Henry Naporra Rechtstipp
Henry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.