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Sind Mietkosten für Rauchwarnmelder umlagefähig?

Vermieter, Mieter und selbstnutzende Eigentümer haben die Rauchwarnmelder-Pflicht zu beachten. Vermieter und selbstnutzende Eigentümer müssen Rauchwarnmelder in den Wohnungen einbauen und in Betrieb setzen. Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen, müssen mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden.

Die Grundlage hierfür ist § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung. Neben dem Ankauf von Rauchwarnmeldern durch den Eigentümer selbst war es bislang eine von Dienstleistern eröffnete Option, die Rauchwarnmelder anzumieten.

In diesem Zusammenhang war es in der Rechtsprechung bislang strittig, ob die hierbei anfallenden Mietkosten für Rauchwarnmelder auf die Mieter im Wege der jährlichen Betriebskostenabrechnung weiterbelastet werden können. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr in einem Urteil vom 11. Mai 2022 – Az.: VIII ZR 379/20 – zu dieser Rechtsfrage klar positioniert:

Er führt aus, dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um umlagefähige Aufwendungen handelt, da sie den Kosten für deren Erwerb gleichzusetzen sind. Diese Anschaffungskosten stellen selbst keine Betriebskosten dar, betonte der Bundesgerichtshof. Dieser Grundsatz könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Vermieter sich anstatt für einen Erwerb der Warnmelder für deren Anmietung entscheide. Das Gericht argumentierte, dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht mit dem Willen des Verordnungsgebers vereinbaren ließe, wenn man die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte – Miete von Rauchwarnmeldern im Gegensatz zu den Anschaffungskosten als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung einordnete. Denn dadurch könnte der Vermieter auf einfache Weise die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit diesen Kosten umgehen, indem er die wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs der Rauchwarnmelder träfe. Anhaltspunkte, dass in der Verordnung eine Regelung über die Umlagefähigkeit von anderen als den in § 2 Nr. 1 - 16 BetrKV ausgewiesenen Mietkosten versehentlich unterblieben sein könnte, gebe es nicht.

Praxistipp

Es ist daher für Vermieter empfehlenswert, die Rauchwarnmelder selbst zu erwerben und den Mietern – wie es auch die hessische Bauordnung vorschreibt – die Wartung derselben zu übertragen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.