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Rauchen in der Mietwohnung: erlaubt – oder etwa nicht?

Mieter dürfen in der Mietwohnung rauchen. Das ist dem Grunde nach von der Rechtsprechung seit langem geklärt. Rauchen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Davon ausgenommen sind nur einige wenige, individuell ausgehandelte Vereinbarungen in Mietverträgen, in denen Mieter und Vermieter für den konkreten Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart haben.

Schwierig wird es aber, wenn die Grenze des üblichen Rauchens hin zum exzessiven Rauchen überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn der ursprüngliche Zustand der Wohnung nicht mehr mittels üblicher Schönheitsreparaturen herstellbar ist, sondern darüber hinaus Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind - wenn die Nikotinablagerungen also der Beschädigung der Mietsache gleichkommen, weil beispielsweise der Putz erneuert werden muss. In diesen Fällen besteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Problematisch wird es auch dann, wenn sich andere Bewohner des Hauses beeinträchtigt fühlen. Auch sie haben einen Anspruch darauf, dass sie ihre Wohnung „rauchfrei“, mithin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, nutzen können. Der rauchende Mieter ist dementsprechend zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Hausbewohnern verpflichtet. Mitbewohner des Hauses und Vermieter haben gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen den rauchenden Mieter.

Daraus folgt: Im Treppenhaus darf nicht geraucht werden. Rauch darf nicht über das Treppenhaus entlüftet werden und im Hausflur wahrnehmbarer Zigarettenrauch ist nicht hinzunehmen. Allein das kurze Öffnen der Wohnungstür durch den rauchenden Mieter zum Betreten und Verlassen der Wohnung bleibt aber auch bei stark verrauchten Wohnungen zulässig.

Dringt nachts Rauch in die Wohnung eines anderen Hausbewohners ein, ist dieser besonders intensiv beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung ist in ihren Intervallen dann nicht vorhersehbar und der nichtrauchende Hausbewohner steht ihr zur Ruhezeit – vor allem in der warmen Jahreszeit, in der häufig ein Bedürfnis zum Schlaf mit geöffneten Fenstern besteht – machtlos gegenüber. Auch dies muss er nicht hinnehmen.

Leicht Abweichendes gilt beim Rauchen auf dem Balkon. Dies erfordert eine Absprache zwischen den rauchenden und nichtrauchenden Bewohnern des Hauses, wenn sich einzelne Bewohner des Hauses durch den Rauch gestört fühlen. Es müssen dann Zeiten geregelt werden, zu denen sowohl die Raucher als auch die Nichtraucher ihre Balkone jeweils in ihrem Sinne rauchend oder rauchfrei nutzen können.
Verena Till RechtstippVerena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.