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Vermietung von Wohnraum an eine Wohngemeinschaft und Mieteraustausch

Für Vermieter kann es eine attraktive Option sein, eine Wohnung als Wohngemeinschaft (WG) anzubieten. Gerade in der Nähe von Universitäten und bei Immobilien mit entsprechend geeigneter Raumaufteilung ist das ein möglicher Vermietungsweg.

Die erste Frage wird hierbei sein, welche Mietvertragsart die rechtliche Grundlage darstellen soll. Hierbei existiert die Möglichkeit der Einzelzimmervermietung, die Möglichkeit, dass alle WG-Mitglieder als Gesamtschuldner Hauptmieter werden oder die Möglichkeit eines Hauptmieters mit der Erlaubnis zur Untervermietung an die weiteren WG-Mitglieder.  Im Weiteren stellt sich bei Wohngemeinschaften die Frage, ob der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, einen Austausch der WG-Mitglieder bei Auszug hinzunehmen.

Der BGH entschied hierzu in einem Urteil vom 27.04.2022 – VIII ZR 304/21 -, dass grundsätzlich kein Anspruch auf einen Mietertausch bei Wohngemeinschaften besteht.  Das Gericht argumentierte, dass bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, und in dem keine Regelung zum Austausch einzelner Mieter enthalten ist, im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen zu ermitteln ist, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen soll. Ein solcher Wille kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, geschlossen wurde. Ein solcher Wille kann im Einzelfall nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig ein Bedarf für einen Mieterwechsel ergeben wird, wie es zum Beispiel bei einer Studenten-WG der Fall sein kann.

Das Urteil des BGH stellt klar, dass sich ein Vermieter nicht ohne Weiteres ständige und kaum kontrollierbare Mieterwechsel gefallen lassen muss, nur, weil er einen Mietvertrag mit mehreren Personen abgeschlossen hat.

Praxistipp

Wenn eine Immobilie an eine Wohngemeinschaft vermieten werden soll, muss der Mietvertrag besonders überlegt verfasst sein. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Mieter gesamtschuldnerisch haften und – sofern gewünscht – eine Mieterwechselklausel beinhaltet ist. Will eine WG die Möglichkeit haben, die Mieter beliebig auszutauschen, so muss eine solche Vereinbarung im Mietvertrag festgehalten werden.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.