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Mieter verhindert Besichtigungen der Mieträume

Kündigungsrecht des Vermieters

Im Mietrecht gilt bei einem Besichtigungswunsch des Vermieters, dass der Mieter den Vermieter nur in die Wohnung lassen muss, wenn der Vermieter einen konkreten Grund oder besonderen Anlass für eine Wohnungsbesichtigung hat. Ein generelles oder anlassloses Besichtigungsrecht existiert nicht, genauso wenig wie ein Anspruch des Vermieters auf einen Zweitschlüssel.

Das Landgericht Aachen setzte sich in einem Beschluss vom 14. Juni 2022 – Az.: 2 T 51/22 – mit der Frage auseinander, ob der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen durfte, nachdem der Mieter im Hintergrund eines Schimmelbefalls der Mieträume mehrfach vergeblich seitens des Vermieters zur Begehung der Wohnung zur Schadensbesichtigung aufgefordert worden war.

Das Gericht entschied, dass der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter bei Vorliegen eines sachlichen Grunds einen Zutritt zur angemieteten Wohnung zu gewähren. Diese Pflicht verletzt er, wenn er auf die wiederholte Bitte des Vermieters um einen Besichtigungstermin nicht reagiert.
Diese Pflichtverletzung rechtfertigt ohne vorherige Klage auf Duldung der Besichtigung eine Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Vorliegend hatte der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht unerheblich verletzt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vorliegen eines sachlichen Grunds dem Vermieter Zutritt zur angemieteten Wohnung zu gewähren. Ein solcher Grund liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden vorliegen. Dieses Recht zur Besichtigung hat der Mieter vereitelt. Denn er wäre auf Nachfrage des Vermieters zur Mitwirkung an einer Terminvereinbarung verpflichtet gewesen. Schließlich musste der Vermieter auch vor der Kündigung keinen Titel auf Duldung der Besichtigung erwirken. Die Erhebung einer solchen Klage kann nämlich unzumutbar sein, wenn der Mieter, wie hier, seine Pflichten aus §§ 555a ff. BGB verletzt. Der Vermieter musste nach wiederholter Nichtbeantwortung seiner Frage nach einem Besichtigungstermin auch nicht noch einen konkreten Besichtigungstermin anbieten. Vielmehr konnte er nach der anhaltenden Untätigkeit des Mieters davon ausgehen, dass er auch auf einen solchen Vorschlag nicht eingehen würde.

Praxistipp

Mit einem konkreten Besichtigungsgrund wird der Mieter schwerlich ein Besichtigungsrecht des Vermieters vereiteln könne. Im Wege der Nichtgewährung des Zutritts sollte der Vermieter allerdings eine qualifizierte Abmahnung mit Kündigungsandrohung aussprechen, bevor der das Mietverhältnis wegen Zutrittsvereitelung kündigt.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.