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Lassen sich Kabelgebühren über die Nebenkosten abrechnen?

Bisher konnten Vermieter die Gebühren für das Kabelfernsehen auf die Mieter umlegen, wenn diese als Betriebskosten wirksam im Mietvertrag vereinbart wurden. Das Nebenkostenprivileg findet sich in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Diese Regelung hat sich mit dem Eintritt des Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts am 01.12.2021 geändert. Der Grund für die Abschaffung dieses Privilegs ist das digitale Zeitalter: Die Fernsehübertragung findet mittlerweile digital statt. Ebenso ist für das Empfangen der Programme der Kabelanschluss nicht mehr notwendig.

Mietern soll mit der Gesetzesänderung mehr Freiheit bei der Wahl ihres Fernsehanschlusses gewährt werden. Der vorher bestehende „Zwang“ zum Kabelanschluss entfällt damit für viele Mieter – gleichzeitig kommen sie allerdings auch nicht mehr in den Genuss einer Kostenersparnis durch einen vom Vermieter für das gesamte Objekt abgeschlossenen Sammelvertrag.

Die Folge dieses neuen Gesetzes ist, dass die Kosten für den vom Vermieter gestellten Kabelvertrag nicht mehr umgelegt werden können, wenn die Hausverteilnetze nach dem 01.12.2021 gebaut werden. Für bestehende Immobilien wurde eine Übergangsfrist bestimmt. Die Übergangsfrist läuft bis zum 30.06.2024 und gilt für alte Mietverträge wie auch für neu abgeschlossene Mietverträge ab September 2021.

Somit können die Kabelgebühren ab dem 01.07.2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Die Mieter haben dann Wahlfreiheit über den Anbieter und müssen den Kabelvertrag des Vermieters nicht mehr nutzen. Eigentümer haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht für den Kabelvertrag bis Ende 2024 und sollten darauf achten, hier keine Kündigungsfristen zu verpassen.

Bei Eigentumswohnungen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss aktiv werden. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Sonderkündigung beschließt, so muss diese die Kosten für den Kabelvertrag weiter tragen. Jedoch ist die Folge, dass die Kosten auf die Mieter nicht mehr umgelegt werden können.
Sabina Vollmer RechtstippSabina Vollmer,
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.