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Zwischenbericht zum Gaspreisdeckel:

Was kommt auf die Vermieter zu?

Am 10.10.2022 hat die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme einen Zwischenbericht zur aktuellen Situation der Gas- und Wärmeversorgung in Deutschland und erste Vorschläge für einen Gaspreisdeckel vorgelegt. Ende Oktober wird es einen endgültigen Bericht geben und erst dann wird die Politik entscheiden, ob sie den Vorschlägen der Kommission folgt.

Der Zwischenbericht sieht derzeit zwei Stufen vor. Die erste Stufe soll, nach dem Vorschlag der Kommission, im Dezember erfolgen. Hierbei ist geplant, dass der Staat für alle nicht industriellen Fernwärme- und Gaskunden bei den Abschlagszahlungen im Dezember 2022 einen Betrag übernimmt, der der Höhe der Abschlagszahlungen für September 2022 entspricht. Die Zahlung durch den Staat soll dabei direkt gegenüber dem Energieversorger erfolgen. Die Energieversorger sollen wiederum diesen Betrag so dann nicht bei ihren Kunden einfordern.

Der Vorschlag sieht aber ebenfalls vor, dass der sich so ergebende Kostenvorteil entsprechend weiter zu geben ist an die Mieter. Nach der Lesart des Zwischenberichtes, soll dies ebenfalls bereits im Dezember 2022 geschehen, was allerdings für die meisten Vermieter von Mehrfamilienhäusern nicht möglich sein wird. Vielmehr – und das fordert Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. gegenüber der Politik – sollte dieser Vorteil später vom Vermieter in der jährlichen Betriebskostenabrechnung entsprechend an die Mieter weitergegeben werden können.

Ferner schlägt die Kommission vor, dass die Unterstützung durch den Staat entsprechend als geldwerter Vorteil in der Einkommenssteuer angegeben werden muss. Auch dies mutet eher als kompliziert und aufwendig an, da Einzelheiten hierzu noch nicht bekannt sind.

In einer zweiten Stufe soll nach den Vorschlägen der Kommission dann zwischen dem 1.3.2023 und dem 30.4.2023 ein echter Gaspreisdeckel eingeführt werden. Der Bruttoarbeitspreis soll demnach für alle nichtindustriellen Kunden für Gas auf 12 ct/kWh und für Fernwärme auf 9,5 ct/kWh gedeckelt werden. Dies gilt aber nur für ein Gaskontingent in Höhe von 80 Prozent des jeweiligen Jahresverbrauchs, der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde liegt. Auch der hierdurch gewonnene Vorteil soll allerdings als geldwerter Vorteil zu versteuern sein.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil
Rechtsanwalt, Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.