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Kann der Verwalter Beschlussanträge ablehnen?

In Wohnungseigentümergemeinschaften entsteht häufig Streit mit der jeweiligen Hausverwaltung, wenn diese Beschlussanträge für eine angesetzte Eigentümerversammlung nicht berücksichtigt hat und diese im Anschluss nicht zur Abstimmung stehen.

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die jeweiligen Anträge der Hausverwaltung vor dem Ablauf der Einladungsfrist von drei Wochen zugehen müssen und hinreichend bestimmbar zu sein haben.

Das Landgericht Hamburg traf mit Beschluss vom 13. Juli 2022 – Az.: 318 T 16/22 – eine Entscheidung zu Anträgen eines Wohnungseigentümers, die von der Hausverwaltung zur Aufnahme in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung abgelehnt worden waren.

Ein Vorgehen des Eigentümers in Bezug auf Beschlussanträge soll nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel begehrt, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.

Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird. Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachliche Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Auf die inhaltlichen Überlegungen des Verwalters dazu, ob das Anliegen des Wohnungseigentümers ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, kommt es für die Frage, ob die Beschlussanträge auf die Tagesordnung zu nehmen sind, nicht an.

Im gegenständlichen Fall verfolgte der klagende Eigentümer sein Anliegen wegen der nicht berücksichtigen Beschlussanträge erfolgreich auf dem gerichtlichen Weg.

Praxistipp

Oftmals übergehen Verwalter sogar vorformulierte Beschlussanträge von Wohnungseigentümern und nehmen deren Anliegen nicht mit auf die Tagesordnung. Eine solche Vorgehensweise ist auch dem beizupflichtenden Beschluss des LG Hamburg zufolge nicht ratsam - jedenfalls dann nicht, wenn das Anliegen des Wohnungseigentümers nicht gänzlich abwegig ist. Denn: Die Eigentümerversammlung ist das Entscheidungsorgan und nicht der Verwalter im Vorfeld einer Versammlung.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.