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Die Eigenbedarfskündigung:

Wer gehört zum privilegierten Personenkreis?

Vermieter können ihren Mietern nicht einfach ohne Grund kündigen. Der Eigenbedarf stellt deshalb einen wichtigen Kündigungsgrund für Vermieter dar. Hierbei ist aber entscheidend, dass der Eigenbedarf für eine privilegierte Person geltend gemacht wird.

Zum einen dürfen die Vermieter den Eigenbedarf geltend machen, wenn sie die Wohnung für sich selbst benötigen und somit eine Eigennutzung vorliegen soll.

Zum anderen gibt es einen begünstigten Personenkreis, für den der Eigenbedarf für die Fremdnutzung geltend gemacht werden kann. Dabei handelt es sich um Familienangehörigen. Jedoch ist der Begriff nicht definiert. Bei Familienangehörigen wird zwischen Familienangehörigen im engeren und solchen im weiteren Sinne unterschieden. Zu den engen Familienangehörigen zählen zum Beispiel die Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, der geschiedene Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Urenkel. Als Merkmal für diese Einordnung wird die enge persönliche Verbundenheit genannt. Dies gilt auch für Onkel, Tante, Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern. Voraussetzung für den weiteren Kreis der Familienangehörigen ist ein Näheverhältnis oder ein enger sozialer Kontakt. Nur bei einem Vorliegen eines solchen Näheverhältnisses kann der Vermieter den Eigenbedarf aussprechen.

Auch für Haushaltsangehörige kann Eigenbedarf ausgesprochen werden. Dabei handelt es sich um alle Familienmitglieder und Personen, die auf Dauer mit dem Vermieter in einer Hausgemeinschaft leben. Dies können die Hausgehilfin, das Au-Pair sein oder eine Pflegekraft sein.

Für alle anderen Person kann in der Regel kein Eigenbedarf geltend gemacht werden.
Sabina Vollmer RechtstippSabina Vollmer
Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.